Skip to content

Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

AG Meldorf: Werbung mit Selbstverständlichkeiten kann auf eBay rechtlich zulässig sein

Das AG Meldorf hat mit Urteil vom 10.08.2010, Az.: 84 C 200/10 entschieden, dass die Angaben "Original-T-Shirt" und "Wir garantieren, dass es sich bei unseren Angeboten um Originalware handelt" im Rahmen einer eBay-Auktion wettbewerbsrechtlich zulässig sind.

Ein Mitbewerber sah hierin eine wettbewerbswidrige Werbung mit Selbstverständlichkeiten, welche nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG unlauter ist.

Dem folgten die zuständigen Richter am AG Meldorf nicht. Es müsse berücksichtigt werden, dass bei einem Kauf von Waren über die Internethandelsplattform eBay nicht immer garantiert werden könne, dass es sich tatsächlich um Originalware handele. Aus diesem Grunde waren die Äußerungen des Beklagten rechtlich zulässig. Ergänzend hierzu aus dem Urteil:

„Eine Werbung mit der wahren Beschaffenheit einer Ware könne zwar unlauter sein, wenn diese Beschaffenheit bei der Ware sämtlicher Wettbewerber in gleichem Maße vorhanden ist (BGH, GRUR 1956, 550) und die Herausstellung der Selbstverständlichkeit den falschen Eindruck erweckt, es handele sich um einen Vorteil der Ware gegenüber der Ware von Wettbewerbern (BGH, WRP 2009, 435). So liegt der Fall hier indes nicht. Unstreitig wird auf eBay von einigen Wettbewerbern Ware unter der Bezeichnung "[X]" zum Kauf angeboten, deren Herstellung nicht vom Markeninhaber lizensiert war. In dieser Situation haben Abnehmer ein berechtigtes Interesse daran, sicherzustellen, dass es sich bei einem auf eBay zum Kauf angebotenen Artikel um Originalware handelt, zumal wenn der Ladenpreis – wie auf eBay üblich – deutlich unterboten wird. Anbietern muss es gestattet sein, diesem Informationsinteresse der Abnehmer Rechnung zu tragen.“

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

An den Anfang scrollen