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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

Abmahnung der Gütegemeinschaft Buskomfort e.V. – gbk – wegen Sterne-Bewertung bei Werbung für Reisebusse

Aktuell liegt uns eine Abmahnung der Gütegemeinschaft Buskomfort e.V. – gbk – wegen der Verwendung einer Sterne-Bewertung in Werbung für Reisebusse vor.

Die Gütegemeinschaft Buskomfort e.V. – gbk – ist ein Zusammenschluß von 500 Busreiseveranstaltern aus ganz Deutschland und hat sich zur Aufgabe gemacht, für ihre Mitglieder bzw. deren Kunden bestimmte Qualitätsstandards bei Bussen und Busreisen zu gewährleisten. Insoweit ist die Gütegemeinschaft Buskomfort e.V. auch Inhaber mehrerer deutscher Kollektivmarken, deren Bestandteil auch geschützte Gütezeichen von 1 bis 5 Sterne-Bewertungen für Busse ist.

Eine Bewerbung von Bussen mit einer Sternebewertung gem. dem Gütezeichen RAL Buskomfort ist Unternehmern nur nach vorheriger Klassifizierung durch die Gütegemeinschaft Buskomfort erlaubt. Ohne entsprechende Klassifizierung stellt die Kennzeichnung von Reisebussen mit Sternen sowie eine Werbung mit Sterne-Hinweisen für Reisebusse des eigenen Unternehmens, z.B.in Flyern oder im Internet, Busunternehmer und Reiseveranstalter vor eine wettbewerbsrechtliche Problematik. Zur Rechtfertigung der Werbung muss daher eine Gütesicherung bei der Gütegemeinschaft Buskomfort e.V. vorliegen. Fehlt eine solche Gütesicherung, so ist die Werbung wettbewerbswidrig (§§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 UWG; § 3 Abs. 3 UWG in Verbindung mit Anhang Nr. 2). Diese Rechtsauffassung wird von den Gerichten geteilt (vgl. z.B. LG Saarbrücken, Urteil vom 10.09.2004, Az. 7 III O 13/04; LG Hechingen, Urteil vom 10.09.2004, Az. 5 O 43/04; LG Oldenburg, Urteil vom 29.11.2006, Az. 5 O 1583/06; LG Kassel, Urteil vom 26.05.2011, Az. 11 O 4030/11), so dass die Werbung mit Sternen für Busse den genannten Voraussetzungen unterliegt.

Unternehmer, die eine entsprechende Klassifizierung nicht belegen können, werden daher unter Umständen von der Gütegemeinschaft Buskomfort e.V. auf diese Rechtslage hingewiesen und können insoweit auch abgemahnt werden. Üblicherweise ist die Gütegemeinschaft Buskomfort e.V. hier aber nicht darauf aus, einen umfassenden Rechtsstreit anzufangen, sondern eröffnet Busunternehmern, die sich wettbewerbswidrig verhalten, zunächst die Möglichkeit, gbk-Mitglied zu werden. Dies geht zwar mit der Zahlung eines Jahresbeitrages einher, kann sich aber aus unternehmerischer Sicht durchaus lohnen: schließlich ist Kunden die Bewertung einer Ware oder Dienstleistung mittels Sternen allgemein als Qualitätsmerkmal bekannt.

Für den Fall, dass Unternehmer hingegen kein gbk-Mitglied werden möchten, fordert die Gütegemeinschaft Buskomfort e.V. regelmäßig dazu auf, eine Verpflichtungserklärung abzugeben, mit der der Unternehmer zusagt zu unterlassen, die eingesetzten Busse mit Sterne-Angaben zu versehen oder zu bewerben. Unternehmern, die sich zu diesem Schritt entschließen, kann gleichwohl nicht dazu geraten werden, die beiliegenden Verpflichtungserklärungen in der vorgefassten Form zu unterzeichnen. Unter anderem ist in diesen häufig eine festgeschriebene Vertragsstrafe (in der vorgelegten Abmahnung z.B. 4.100,- Euro) enthalten, die im Falle des Verstoßes gegen die Erklärung zu zahlen wäre. Stattdessen sollte die Erklärung nur in abgeänderter Form abgegeben werden, wobei bei der korrekten Formulierung auf die Hilfe eines Anwalts zurückgegriffen werden sollte.

Wichtig ist es in jedem Fall, dass eine derartige Abmahnung der Gütegemeinschaft Buskomfort e.V. nicht ignoriert wird. Die gbk ist zwar – anders als viele andere bekannte Abmahner – mehr an einem Dialog als an einer Auseinandersetzung interessiert, bleibt Post von der gbk indessen völlig unbeachtet, so kann es durchaus passieren, dass die gbk den Vorgang der Wettbewerbszentrale meldet oder eine gerichtliche Klärung herbeiführt. Das ist angesichts der in den meisten Fällen recht eindeutigen Rechtslage keine sinnvolle Option für Unternehmer.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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