Schon seit einigen Jahren gehen Rechteinhaber aus der Medienbranche regelmäßig gegen Urheberrechtsverletzungen im Internet vor…
LG Aschaffenburg: Ware im Online-Shop ist „sofort lieferbar“, wenn sie unmittelbar bereit gehalten wird
Das LG Aschaffenburg hat mit Urteil vom 19.08.2014, Az.: 2 HK O 14/14 entschieden, dass die Aussage „Sofort lieferbar“ in einem Online-Shop derart zu verstehen ist, dass die Ware unmittelbar bereitgehalten und spätestens am nächsten Werktag ausgeliefert wird.
Ein Verbraucher hatte bei einem Online-Händler ein Mobilfunktelefon bestellt, welches als „sofort lieferbar“ ausgewiesen wurde. Allerdings erhielt der Käufer am nächsten Tag eine E-Mail in welcher ihm mitgeteilt wurde, dass sich die Auslieferung der bestellten Ware um ca. 5-7 Werktage verzögern werde. Damit wollte sich der Kunde allerdings nicht zufrieden geben- er meldete den Vorfall der Wettbewerbszentrale, welche eine Abmahnung gegenüber dem Händler aussprach. Nachdem im vorgerichtlichen Verfahren keine Streitbeilegung erzielt werden konnte, erhob die Wettbewerbszentrale Klage zum LG Aschaffenburg. Die Richter bestätigten die Rechtsauffassung der Klägerin- es handle sich bei der Aussage „Sofort lieferbar“ um eine irreführende geschäftliche Handlung und damit um einen Wettbewerbsverstoß nach dem UWG. Wer mit der Aussage „Sofort lieferbar“ werbe müssen sicherstellen, dass die Ware zum Versand am nächsten Werktag bereitgehalten werde.