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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

OLG Dresden: Vorauszahlungspflicht bei partnersuche.de unzulässig

Das OLG Dresden hat mit Urteil vom 19.08.2014, Az.: 14 U 603/14 entschieden, dass eine Bestimmung in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam ist, wenn darin geregelt wird, dass Mitglieder eines Dating-Portals auch im Falle einer rechtzeitigen Kündigung der Mitgliedschaft, die bis dahin im Voraus gezahlten Mitgliedsbeiträge nicht zurückverlangen können.

Die Richter betonten in ihren Entscheidungsgründen, dass die Vereinbarung einer generellen Vorauszahlungspflicht des Kunden bei Partnervermittlungsportalen rechtlich nicht zu beanstanden sei. Vor dem Hintergrund, dass Nutzern eines solchen Portals eine jederzeitige Kündigungsmöglichkeit des Vertrages nach § 627 Abs. 1 BGB zustehe, sei es gerechtfertigt, wenn die Beklagte eine Vorleistungspflicht mit ihren Nutzern vereinbare. Allerdings war in den AGB’s auch geregelt, dass im Falle einer wirksamen Kündigung die bis dahin im Voraus auf ein Jahr entrichteten Mitgliedsbeiträge nicht zurückverlangt werden können. Da eine solche Bestimmung im Ergebnis dass freie Kündigungsrecht des Nutzers massiv beschneide, verstieß die Klausel dennoch gegen die Bestimmung des § 307 Abs. 1 BGB. De facto werde das Kündigungsrecht ausgehebelt, da Verbraucher ihrer bereits im Voraus entrichten Zahlungen nicht zurückerhalten würden.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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