Schon seit einigen Jahren gehen Rechteinhaber aus der Medienbranche regelmäßig gegen Urheberrechtsverletzungen im Internet vor…
LG Frankfurt a.M.: Ausschluss von Online-Handel bei selektivem Vertriebssystem ist kartellrechtswidrig
Das LG Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 18.06.2014, Az.: 2-03 O 158/13 entschieden, dass ein Hersteller von Produkten sich kartellrechtswidrig verhält, wenn er abnehmenden Händlern ein selektives Vertriebssystem aufzwingt, welches es untersagt, bestimmte Vertriebswege zu nutzen.
Die Firma Deuter welche Rucksäcke für den Outdoor-Bereich herstellt, wollte ein selektives Vertriebssystem einführen und übersandte hierfür seinen Abnehmern einen Vertriebsvertrag, der u.a. die folgenden Bestimmungen enthielt:
„Ebenfalls primär zum Schutz des Images der Marke ABC wird sich der ADF bezogen auf die ABC Markenprodukte jeglicher unmittelbarer oder mittelbarer geschäftlicher Aktivitäten auf dritten Internet- und Auktionsplattformen enthalten und diesen Dritten auch keine ABC Markenprodukte zur Verfügung stellen.“ (nachfolgend: „Plattformverbot“)“
und unter Satz 2
„Die Teilnahme des ADF an Software oder anderen Programmen von Preissuchmaschinen und ähnlichen Initiativen, bei denen der ADF etwa dem Betreiber dieser Suchmaschinen spezifische Preisinformationen aktiv zur Verfügung stellt, die den seitens des ADF aktuell geforderten Endverbraucherabgabepreis für ABC Markenprodukte betreffen, ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung seitens ABC nicht zulässig.“ (nachfolgend: „Suchmaschinenvorbehalt“).“
Ein Abnehmer wehrte sich gegen die mit Deuter getroffene Vertriebsvereinbarung. Nachdem der Händler seine Produkte auch auf der Online Plattform Amazon-Marketplace angeboten hatte, weigerte sich die Fa. Deuter (Beklagte) den Kläger weiterhin zu beliefern. Daraufhin erhob Händler Klage vor dem Landgericht Frankfurt a.M. und rügte einen Verstoß gegen europäisches und deutsches Kartellrecht.
Die Richter am LG Frankfurt a.M. bejahten einen Wettbewerbsverstoß. Das streitgegenständliche Verhalten der Beklagten stelle sich als Verstoß gegen das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen gem. § 1 GWB, Art. 101 AEUV und damit zugleich als unbillige Behinderung im Sinne von § 20 Abs. 1 GWB dar.
Selektive Vertriebssysteme sind grundsätzlich wettbewerbswidrig, da sie der Idee eines freien Wettbewerbs grundlegend widersprechen und die Absatzmöglichkeiten von Wiederverkäufern massiv einschränken. In Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung selektive Vertriebssysteme allerdings für zulässig erachtet, etwa beim Vertrieb besonders hochwertiger Produkte, die eine Beratung des Kunden erfordern. Vorliegend konnten die Richter aber keinen sachlichen Grund für die Verwendung eines selektiven Vertriebssystems finden. Die Beklagte wurde antragsgemäß verurteilt, den Kläger wieder mit Waren zu beliefern und die streitgegenständlichen Klauseln des Vertriebsvertrages zukünftig nicht mehr zu verwenden.