Alle paar Monate ist es nötig, auf die Behandlung von Anrufen mit unterdrückter Rufnummer in…
Weiterhin Abmahnungen durch Rechtsanwalt Andreas Hennig im Auftrag von Herrn Christian Weiß
Rechtsanwalt Andreas Hennig mahnt weiterhin fleißig im Auftrag von Herrn Christian Weiß, Inhaber des Sport- und Freizeitmodefachgeschäftes Weiß, Bayreuther Straße 4 in 92237 Sulzbach-Rosenberg Verstöße gegen § 3 Abs. 1, Abs.3 UWG in Verbindung mit Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 23 UWG (unlauteres Wettbewerbsgesetz) ab.
Der Sache nach geht es immer noch um den Vorwurf, der jeweilige Abgemahnte habe bei eBay seine Eigenschaft als Privatverkäufer vorgespiegelt und sei tatsächlich als Unternehmer einzustufen.
Ausgehend von der Zahl der Beratungsanfragen in unserer Kanzlei scheint sich mit dieser weiteren „Abmahnwelle“ die Zahl der Betroffenen noch einmal deutlich erhöht zu haben. Interessant ist dabei, dass die Abmahnschreiben im Gegensatz zur ersten Fassung etwas überarbeitet wurden. Zum einen fehlt nunmehr der Hinweis, der Abgemahnte sei zur Entrichtung von Umsatzsteuer verpflichtet (was im ersten Abmahnschreiben noch den Vorwurf einer steuerrechtlichen Straftat nach sich zog). Womöglich hat die Gegenseite nunmehr die gesetzliche Regelung des „Kleinunternehmerparagraphen“ § 19 UStG zur Kenntnis genommen. Weiter fällt auf, dass nunmehr keine Zahlungsforderung mehr enthalten ist, wohl aber die Geltendmachung einer solchen angekündigt wird. Ausgehend von dem erwähnten Streitwert in Höhe von 15.000,- EUR stünde hier eine Forderung von (brutto) 899,40 EUR im Raum.
Auf keinen Fall sollten Abgemahnte die beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnen, die als Schuldanerkenntnis wirkt. Ob überhaupt eine Abgabe einer abgeänderten Unterlassungserklärung in Betracht gezogen werden sollte, sollte nach Rücksprache mit einem Anwalt entschieden werden. Meiner Einschätzung nach handelt es sich vorliegend um eine rechtswidrige Massenabmahnung, so dass durchaus Verteidigungsmöglichkeiten bestehen.