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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

Weiterhin Abmahnungen durch Rechtsanwalt Andreas Hennig im Auftrag von Herrn Christian Weiß

Rechtsanwalt Andreas Hennig mahnt weiterhin fleißig im Auftrag von Herrn Christian Weiß, Inhaber des Sport- und Freizeitmodefachgeschäftes Weiß, Bayreuther Straße 4 in 92237 Sulzbach-Rosenberg Verstöße gegen § 3 Abs. 1, Abs.3 UWG in Verbindung mit Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 23 UWG (unlauteres Wettbewerbsgesetz) ab.

Der Sache nach geht es immer noch um den Vorwurf, der jeweilige Abgemahnte habe bei eBay seine Eigenschaft als Privatverkäufer vorgespiegelt und sei tatsächlich als Unternehmer einzustufen.

Ausgehend von der Zahl der Beratungsanfragen in unserer Kanzlei scheint sich mit dieser weiteren „Abmahnwelle“ die Zahl der Betroffenen noch einmal deutlich erhöht zu haben. Interessant ist dabei, dass die Abmahnschreiben im Gegensatz zur ersten Fassung etwas überarbeitet wurden. Zum einen fehlt nunmehr der Hinweis, der Abgemahnte sei zur Entrichtung von Umsatzsteuer verpflichtet (was im ersten Abmahnschreiben noch den Vorwurf einer steuerrechtlichen Straftat nach sich zog). Womöglich hat die Gegenseite nunmehr die gesetzliche Regelung des „Kleinunternehmerparagraphen“ § 19 UStG zur Kenntnis genommen. Weiter fällt auf, dass nunmehr keine Zahlungsforderung mehr enthalten ist, wohl aber die Geltendmachung einer solchen angekündigt wird. Ausgehend von dem erwähnten Streitwert in Höhe von 15.000,- EUR stünde hier eine Forderung von (brutto) 899,40 EUR im Raum.

Auf keinen Fall sollten Abgemahnte die beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnen, die als Schuldanerkenntnis wirkt. Ob überhaupt eine Abgabe einer abgeänderten Unterlassungserklärung in Betracht gezogen werden sollte, sollte nach Rücksprache mit einem Anwalt entschieden werden. Meiner Einschätzung nach handelt es sich vorliegend um eine rechtswidrige Massenabmahnung, so dass durchaus Verteidigungsmöglichkeiten bestehen.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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