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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

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(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

VG Stuttgart: Irreführung durch Cordon Bleu mit Schmelzkäsezubereitung und Putenschinken

Das VG Stuttgart hat mit Urteil vom 09.02.2012, Az.: 4 K 2394/11 entschieden, dass ein Produkt mit der Bezeichnung „Puten-Formschnitte Cordon Bleu; …mit Schinken und Käse gefüllt“ irreführend nach § 5 UWG ist.

Die Klägerin wollte vor dem Verwaltungsgericht gerichtlich festgestellt wissen, dass sie ihr Produkt mit der oben genannten Bezeichnung in den Verkehr bringen darf. Die Richter wiesen die Feststellungsklage ab, da der Verkehr bei der Bezeichnung „Puten-Formschnitte Cordon Bleu; …mit Schinken und Käse gefüllt“ erwarte, dass echter Käse und Schweinschinken in dem Cordon Bleu stecken. In Wahrheit enthielt das Produkt lediglich eine Schmelzkäsezubereitung und Putenschinken. Ergänzend hierzu aus der Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 27.02.2012:

„Nach Auffassung der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts verstößt die von der Klägerin gewählte Verkehrsbezeichnung „Puten-Formschnitte Cordon Bleu; Schnitte aus zum Teil fein zerkleinertem Putenfleisch zusammengefügt, mit Schinken und Käse gefüllt, paniert und gegart“ gegen das Irreführungsverbot des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches. Denn nach allgemeiner Verkehrsauffassung weise die Angabe „Schinken“ auf Schweineschinken hin. Da das Produkt der Klägerin aber keinen Schweineschinken sondern Putenschinken enthalte, sei diese Angabe geeignet, den Verbraucher über die Art und Herkunft des Schinkens zu täuschen. Der Verbraucher erwarte bei „Cordon Bleu“ auch eine Füllung mit Schweineschinken.

Auch die Verwendung des Begriffs „Käse“ für die Füllung der Putenschnitte sei irreführend, denn es werde (nur) eine Schmelzkäsezubereitung verwendet und damit bewusst eine höherwertige Beschaffenheit der Füllung vorgespiegelt.“

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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