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VG Braunschweig: Werbung für Rotbäckchen-Säfte als Immunstark“ bzw. „Knochenstark“ unzulässig
Das VG Braunschweig hat mit Urteil vom 25.02.2014, Az.: 5 A 45/12 und 5 A 46/12 entschieden, dass der Lebensmittelgetränkehersteller Rotbäckchen bei der Werbung für zwei seiner Produkte gegen die EU-Verordnung über diätische Lebensmittel (DiätV) verstoßen hat.
Mit der Bezeichnung „Immunstark“ bzw. „Knochenstark“ hatte die Rotbäckchen-Vertriebs GmbH zwei ihrer Kindersäfte beworben. Die Richter am VG Braunschweig sahen hierin einen Verstoß gegen geltendes Recht. In der DiätV ist genau geregelt, unter welchen Voraussetzungen ein Produkt als „diätisch“ gekennzeichnet werden darf. Demnach versteht man unter diätischen Lebensmitteln solche, welche für eine besondere Ernährung bestimmt sind. In der einschlägigen europäischen Verordnung hat der Gesetzgeber sodann eine Unterteilung in mehrere Verbrauchergruppen vorgenommen. Demnach dürfen Lebensmittel u.a. auch dann als diätisch bezeichnet werden, wenn sie den besonderen Ernährungserfordernissen von Kindern entsprechen. Dies setzt aber voraus, dass das Lebensmittel für Kinder einen „besonderen Nutzen“ hat. Daran fehlte es im vorliegenden Fall.
Das Produkt Rotbäckchen Knochenstark enthalte zwar in geringen Mengen Vitamin D- allerdings könne nicht davon ausgegangen werden, dass das fragliche Produkt geeignet sei, die Vitamin D Versorgung bei Kindern wesentlich zu beeinflussen.
Der Saft „Immunstark“ sei kein diätetisches Lebensmittel, weil Verbraucher nicht sicher feststellen könnten, für welche Zielgruppe er gedacht sei. Er enthalte zwar Zink und Vitamin C; diese Stoffe nähmen Kinder aber in aller Regel ausreichend mit der normalen Ernährung auf. Den Einwand der Beklagten, bei Kindern, welche sich besonderen Belastungssituationen ausgesetzt sehen, bestehe ein erhöhter Bedarf an Vitaminen, ließ das Gericht nicht gelten. Aus Sicht eines verständigen und durchschnittlich informierten Verbrauchers sei nicht erkennbar, welche Kinder damit genau gemeint seien. Die pauschale Behauptung der Beklagten, für eine ganz spezielle Zielgruppe an Kindern bestehe ein erhöhter Vitaminbedarf, sei nicht geeignet, den Wettbewerbsverstoß auszuräumen, so die Richter.