Alle paar Monate ist es nötig, auf die Behandlung von Anrufen mit unterdrückter Rufnummer in…
VG Berlin: Zustimmung zu Werbe-Opt-In bei Service-Anruf unzulässig
Das VG Berlin hat mit Urteil vom 07.05.2014, Az.: VG 1 K 253.12 entschieden, dass sog. Werbe-Opt-Ins nicht innerhalb eines durchgeführten Service Calls zur Kundezufriedenheit eingeholt werden dürfen- andernfalls liegt ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 BDSG vor.
Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde: Die Klägerin, ein namhafter Zeitschriftenverlag, beauftragte ein Call-Unternehmen zur Durchführung von sog. Service-Calls (Kundenzufriedenheitsabfrage). Im Rahmen der durchgeführten Zufriedenheitsabfrage stellte ein Mitarbeiter des Call-Centers den Kunden der Klägerin am Ende des Telefongesprächs folgende weitere sog. Opt-In Frage: „Darf ich oder ein netter Kollege von der A/U Sie noch einmal telefonisch oder auch per E-Mail oder SMS ansprechen, sobald wir wieder ein besonders schönes Medienangebot für Sie haben?“
Beim Opt-In handelt es sich um ein Verfahren, bei dem der Endverbraucher Werbekontaktaufnahmen vorher ausdrücklich zustimmen muss. Problematisch an der vorliegenden Konstellation war der Umstand, dass die Opt-In Frage im Rahmen eines als Service Calls „getarnten“ Anrufs durchgeführt wurde. Die Richter am VG Berlin sahen hierin einen Verstoß gegen § 4 BDSG, da keine vorherige Einwilligung der Angerufenen zu dem Opt-In Verfahren vorgelegen habe. Nach Auffassung des Gerichts müsse zwischen den beiden Anrufsteilen (Zufriedenheitsabfrage ./. Opt-In Frage) differenziert werden. Die Zufriedenheitsabfrage an sich sei rechtlich nicht zu beanstanden und zulässig. Anders hingegen die spätere Opt-In Abfrage, welche sich als rechtwidrig erweise.