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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

VG Berlin: Zustimmung zu Werbe-Opt-In bei Service-Anruf unzulässig

Das VG Berlin hat mit Urteil vom 07.05.2014, Az.: VG 1 K 253.12 entschieden, dass sog. Werbe-Opt-Ins nicht innerhalb eines durchgeführten Service Calls zur Kundezufriedenheit eingeholt werden dürfen- andernfalls liegt ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 BDSG vor.

Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde: Die Klägerin, ein namhafter Zeitschriftenverlag, beauftragte ein Call-Unternehmen zur Durchführung von sog. Service-Calls (Kundenzufriedenheitsabfrage). Im Rahmen der durchgeführten Zufriedenheitsabfrage stellte ein Mitarbeiter des Call-Centers den Kunden der Klägerin am Ende des Telefongesprächs folgende weitere sog. Opt-In Frage: „Darf ich oder ein netter Kollege von der A/U Sie noch einmal telefonisch oder auch per E-Mail oder SMS ansprechen, sobald wir wieder ein besonders schönes Medienangebot für Sie haben?“

Beim Opt-In handelt es sich um ein Verfahren, bei dem der Endverbraucher Werbekontaktaufnahmen vorher ausdrücklich zustimmen muss. Problematisch an der vorliegenden Konstellation war der Umstand, dass die Opt-In Frage im Rahmen eines als Service Calls „getarnten“ Anrufs durchgeführt wurde. Die Richter am VG Berlin sahen hierin einen Verstoß gegen § 4 BDSG, da keine vorherige Einwilligung der Angerufenen zu dem Opt-In Verfahren vorgelegen habe. Nach Auffassung des Gerichts müsse zwischen den beiden Anrufsteilen (Zufriedenheitsabfrage ./. Opt-In Frage) differenziert werden. Die Zufriedenheitsabfrage an sich sei rechtlich nicht zu beanstanden und zulässig. Anders hingegen die spätere Opt-In Abfrage, welche sich als rechtwidrig erweise.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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