Probleme im Mietverhältnis treten häufiger auf als vermutet. Ein Streit zwischen Mieter und Vermieter kann…
Update: Filesharing: BGH urteilt zu vorgerichtlicher Antwortpflicht
Vor einiger Zeit hatten wir über verschiedene Verfahren berichtet, in denen es u.a. um die Frage ging, ob den Empfänger einer Abmahnung eine vorgerichtliche Antwortpflicht trifft, vgl. u.a.:
- Filesharing: Gibt es eine vorgerichtliche Antwortpflicht bei einer Abmahnung?
- Filesharing: Besteht eine vorgerichtliche Antwortpflicht des Abgemahnten?
Wir hatten insoweit für einen unserer Mandanten am AG Landshut bzw. LG München I (Urteil des LG München I vom 13.11.2019, 21 S 2205/19) ein klageabweisendes Urteil erstritten, gegen das die Rechteinhaberin Revision zum BGH eingelegt hatte.
Der BGH hat heute mit Urteil vom 17.12.2020, Az. I ZR 228/19, die Revision gegen das Urteil des Landgerichts München I – 21. Zivilkammer – vom 13. November 2019 auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Derjenige Anschlussinhaber, der den wahren Täter einer ihm vorgeworfenen Rechtsverletzung kennt, muss diesen vorgerichtlich nicht benennen.