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Aus dem Alltag eines Anwalts: Corona – Erneut Ausgangsbeschränkungen in Bayern?

Trotz des sog. Lockdown-Light werden nach wie vor täglich hohe Infektionszahlen gemeldet. Warum das so ist, soll an dieser Stelle nicht thematisiert werden, wohl aber, wie hierauf nun reagiert werden soll.

Am Wochenende war zu lesen, dass in Bayern ab dem kommenden Mittwoch (09.12.2020) das Verlassen der Wohnung nur noch dann erlaubt sein soll, wenn hierfür ein triftiger Grund vorliegt. Um hier Regelungen ähnlich denen vom Frühjahr zu installieren wird daher ab Mittwoch in Bayern wieder der Katastrophenfall ausgerufen.

Beim ZDF kann man hierzu lesen (Quelle: https://www.zdf.de/nachrichten/politik/coronavirus-bayern-soeder-regeln-100.html):

„Katastrophenfall und Ausgangsbeschränkung

Das eigene Haus darf nur aus triftigem Grund verlassen werden. Zu diesen Gründen gehören unter anderem:

    •     berufliche oder dienstliche Tätigkeiten
    •     die Inanspruchnahme medizinischer Versorgungsleistungen
    •     Versorgungseinkäufe
    •     Sport und Bewegung an der frischen Luft
    •     der Besuch eines anderen Hausstands, solange die Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird“

Als Jurist nimmt man derartige Meldungen mit einer gewissen Skepsis auf. Und zwar vor allem deshalb, weil – sollten die Regelungen so wie angekündigt und damit vergleichbar dem Frühjahr kommen – diese Neuregelung in rechtlicher Hinsicht ziemlich sinnfrei ist.

Hintergrund ist eine Entscheidung des VGH München, Beschluss v. 28.04.2020 – 20 NE 20.849 (Quelle: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2020-N-7227).

In dem betroffenen Verfahren hatte sich bereits im Frühjahr eine Person gegen die damals geltenden Ausgangsbeschränkungen gewehrt. Im Ergebnis blieb das zwar erfolglos, allerdings muss man hierzu den Inhalt der Entscheidung kennen. Denn bereits damals befasste sich das Gericht mit der Frage, was überhaupt ein triftiger Grund ist. Der Leitsatz der Entscheidung lautet insoweit wie folgt:

„Das präventive Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, die eigene Wohnung nur aus „triftigen Gründen“ zu verlassen (§ 5 2. BayIfSMV), ist dahin auszulegen, dass jeder sachliche, nicht von vornherein unzulässige Grund geeignet ist, das Verlassen der Wohnung zu rechtfertigen.“

In der damals geltenden Zweiten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 16. April 2020 waren insoweit einige Regelbeispiele enthalten, die einen solchen triftigen Grund genauer bezeichneten. Diese waren in § 5 der Verordnung beispielhaft aufgezählt:

„§ 5 Allgemeine Ausgangsbeschränkungen

(1) (…)

(2) Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt.

Triftige Gründe im Sinne des Abs. 2 sind insbesondere:

    1. die Ausübung beruflicher Tätigkeiten,
    2. die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen, der Besuch bei Angehörigen therapeutischer Berufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist, sowie Blutspenden,
    3. Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs und Einkauf in den nach § 2 zulässigerweise geöffneten Ladengeschäften; nicht zur Deckung des täglichen Bedarfs gehört die Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen wie etwa der Besuch von Friseurbetrieben,
    4. der Besuch bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,
    5. die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
    6. die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis,
    7. Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine, mit einer weiteren nicht im selben Hausstand lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands und ohne jede sonstige Gruppenbildung und
    8. Handlungen zur Versorgung von Tieren.“

Vor diesem umfangreichen Katalog schlussfolgerte das Gericht damals, dass sich aus einer Gesamtschau der in § 5 Abs. 3 enthaltenen Regelbeispiele bei verfassungskonformer Auslegung aber in hinreichender Weise ergibt, dass im Grundsatz jeder sachliche und einer konkreten, nicht von vornherein unzulässigen Bedürfnisbefriedigung dienende Anlass als „triftiger Grund“ i.S.v. § 5 Abs. 2 2. BayIfSMV geeignet ist, das Verlassen der eigenen Wohnung zu rechtfertigen. Das Gericht stellt in der Entscheidung ausdrücklich fest:

„Wenn sich der Normgeber dafür entscheidet, dass bereits jedes subjektive Einkaufsbedürfnis das Verlassen der Wohnung rechtfertigt, kommt dieser Einschätzung im Lichte der eingeschränkten Freiheitsgrundrechte maßgebende Bedeutung zu, auch wenn das im Regelungsmodell eines präventiven Ausgangsverbots mit Erlaubnisvorbehalt angelegte Regel-/Ausnahmeverhältnis damit im Ergebnis (wohl) nicht mehr gewahrt wird.“

Wenn man möchte, kann man das auch etwas weniger kompliziert ausdrücken: weil fast alles ein „triftiger Grund“ sein kann, gibt es im Ergebnis an sich keine Ausgangsbeschränkung. Ein triftiger Grund wäre nach der Entscheidung an sich nur dann nicht gegeben, wenn die Wohnung gerade deswegen verlassen wird, um gegen die Ausgangsbeschränkung zu verstoßen. Vor diesem Hintergrund sah auch das Gericht den damaligen Antragssteller nicht als beschwert an.

Sollten die für Mittwoch angekündigten Ausgangsbeschränkungen daher ähnlich denen des Frühjahrs ausgestaltet sein, dann wäre es ziemlich sicher so, dass auch ein triftiger Grund zum Verlassen der eigenen Wohnung nahezu immer vorliegen würde.

Es würde hiernach ja schon reichen, im Falle einer Kontrolle anzugeben, man habe die Wohnung verlassen, um einen Kaugummi zu kaufen…

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