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Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

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Filesharing: Besteht eine vorgerichtliche Antwortpflicht des Abgemahnten?

Obwohl es mittlerweile deutlich weniger vorgerichtliche Abmahnungen im Bereich wegen Filesharing gibt als noch vor einigen Jahren, werden nach wie vor zahlreiche gerichtliche Verfahren geführt.  In nahezu allen Verfahren geht es um offen gebliebene Zahlungsansprüche, die von verschiedenen Rechteinhabern eingeklagt werden.

Der Ausgangspunkt in Klageverfahren hat sich in den letzten Jahren kaum verändert: grundsätzlich spricht eine Vermutung dafür, dass der jeweilige Anschlussinhaber für die über seinen Internetanschluss begangenen Rechtsverletzungen persönlich verantwortlich ist. Möchte der Anschlussinhaber vermeiden, dass er zur Zahlung von Schadenersatz und Rechtsanwaltskosten verurteilt wird, so muss er diese Haftungsvermutung erschüttern. Hier gilt dann eine sog. sekundäre Darlegungslast, d.h. der Anschlussinhaber muss nachvollziehbar vortragen, wer wenn nicht er selbst als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommt.

Nun gibt es durchaus Fälle, in denen der Anschlussinhaber von Anfang an weiß, wer Täter der Rechtsverletzung ist. Der Anschlussinhaber könnte daher unmittelbar nach Erhalt der Abmahnung den eigentlichen Täter benennen und sich so selbst aus der Verantwortung nehmen. Leider hat die Bearbeitung zahlloser Abmahnungen aus den früheren Jahren auch gezeigt: nicht immer ist diese Lösung wirklich sinnvoll, etwa weil ein Familienmitglied „ans Messer geliefert“ werden müsste oder weil die Offenbarung des wahren Täters zwar die Haftung des Anschlussinhabers auf Schadenersatz ausschließen würde, gleichwohl eine Störerhaftung begründen könnte. Insbesondere bevor der BGH einige Einzelfragen gerade zur Störerhaftung geklärt hatte, war insoweit über einige Zeit Vorsicht bei der Abgabe einer Stellungnahme geboten.

Jedenfalls haben sich in den letzten Jahren sehr viele Anschlussinhaber dazu entschieden, außergerichtlich lieber zu schweigen und nur für den Fall eines gerichtlichen Verfahrens zu versuchen, ihrer sekundären Darlegungslast nachzukommen.

Was aber passiert eigentlich, wenn der Anschlussinhaber den Täter von Anfang an kennt, diesen aber vorgerichtlich nicht benennt, sondern sich dafür entscheidet, es auf ein gerichtliches Verfahren ankommen zu lassen, in dem er den Täter sodann nennt?

Teilweise scheint die Antwort klar: wenn der wahre Täter benannt wird, dann ist der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen. Bleibt die Nennung des Täters unbestritten oder bestätigt sich diese nach Beweisaufnahme, dann steht fest: nicht der Anschlussinhaber war es, sondern der benannte Dritte. Der Anschlussinhaber haftet also nicht mehr auf Schadenersatz (wegen der Verletzung des Urheberrechts), auf Kostenerstattung haftet er nur dann, wenn er als Störer einzuordnen ist (wobei insoweit anzumerken ist, dass die Störerhaftung heute kaum noch eine Rolle spielt).

Das Ergebnis in einem solchen Verfahren ist dann also: die Klage gegen den Anschlussinhaber wird abgewiesen, der Rechteinhaber muss die Kosten des Verfahrens tragen. Auch klar ist: der Rechteinhaber kann in einem zweiten Verfahren gegen den wahren Täter vorgehen, von diesem Schadenersatz, Anwaltskosten und die Kosten des Vorprozesses verlangen.

Nun ist diese Kostentragungspflicht aus dem Vorprozess den meisten Rechteinhabern verständlicherweise trotzdem ein Dorn im Auge. Es wird dann häufig argumentiert, dass der beklagte Anschlussinhaber doch wieder Schadenersatz leisten zu habe, und zwar entweder weil er durch die Nichtnennung des wahren Täters vor dem gerichtlichen Verfahren den Rechteinhaber sittenwidrig geschädigt oder weil er einen an sich unnötigen Prozess provoziert habe und damit zumindest die Verfahrenskosten tragen müsse.

Im Ergebnis läuft es hier also auf die Frage hinaus, ob der Anschlussinhaber verpflichtet ist, vorgerichtlich einen ihm bekannten Täter zu benennen oder ob er damit bis zum gerichtlichen Verfahren warten kann.

Da es sich bei der sekundären Darlegungslast um ein Rechtsinstitut aus dem Verfahrensrecht handelt, sprechen durchaus Gründe dafür, diese auch nur im gerichtlichen Verfahren anzunehmen.

Trotzdem wäre natürlich auch denkbar, eine deutlich früher anzusetzende Antwortpflicht anzunehmen, denn schließlich würden damit voraussichtlich Prozesskosten vermieden.

Zuletzt ist dabei auch in einigen Verfahren die Frage aufgeworfen worden, ob ein Anschlussinhaber, der zwar selbst nicht Täter ist, allerdings freiwillig eine Unterlassungserklärung abgibt und den Täter nicht benennt (sog. schweigende Verteidigung, die häufig in einschlägigen Foren im Internet empfohlen wird), möglicherweise aufgrund der abgegebenen Unterlassungserklärung zur vorgerichtlichen Aufklärung des Sachverhalts verpflichtet sein könnte.

Die Idee dahinter: derjenige, der eine Unterlassungserklärung abgibt, habe eine Nebenpflicht dahingehend, den Sachverhalt frühzeitig aufzudecken und so einen unnötigen Prozess zu vermeiden. Kommt er dieser Pflicht nicht nach und benennt den Täter erst im Prozess, dann hat er diese (ungeschriebene) Pflicht verletzt und haftet zumindest auf die Prozesskosten.

So hat das – wie ich dem Schriftsatz einer die abmahnende Rechteinhaberin vertretenden Kanzlei entnehmen konnte – das LG Frankfurt am Main mit Urteil vom 17.07.2019, Az. 2-03 O 237/18, entschieden. In diesem Fall hat das LG Frankfurt eine Kostentragungspflicht des Abgemahnten bejaht und diese auf § 826 BGB sowie eine Verletzung von Nebenpflichten aus dem abgeschlossenen Unterlassungsverpflichtungsvertrag gestützt.

Das LG Frankfurt am Main hat formuliert:

„Aufgrund der Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärung durch die Beklagte zu 1. in der mündlichen Verhandlung am 07.12.2018 (vgl. Protokoll Bl. 201d.A.) und die Annahme dieser durch die Klägerin ist zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) ein Unterlassungsvertrag zustande gekommen.

Dieser Unterlassungsvertrag wird in besonderem Maße durch Treu und Glauben und das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme bestimmt, woraus sich je nach den Umständen auch Pflichten zur Aufklärung ergeben können, wenn dem anderen Teil als Folge des Verhaltens des Verletzers Kostenschäden drohen, die durch die Aufklärung unschwer zu vermeiden sind (BGH, GRUR 1990, 542 – Aufklärungspflicht des Unterwerfungsschuldners).

 Eine solche Pflicht zur Aufklärung hat die Beklagte zu 1. vorliegend verletzt, denn die Beklagte zu 1. hatte – wie zuvor dargelegt – im Zeitpunkt des Abschlusses des Unterlassungsvertrages aufgrund eines anlässlich der Fertigung der Klageerwiderung mit ihrem Sohn Kenntnis davon, dass dieser es – entgegen seiner ursprünglichen Behauptung als 13-Jähriger – tatsächlich nicht wusste, wer die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen begangen hat.“

Eine exakt gegenteilig lautende Entscheidung konnten wir nun in einem von uns bearbeiteten Verfahren für einen unserer Mandanten am LG München I erstreiten.

Dem Rechtsstreit lag ein relativ einfacher Sachverhalt zu Grunde: der von uns vertretene Anschlussinhaber erhielt im Jahr 2014 eine Abmahnung. Die Rechtsverletzung rührte jedoch nicht von dem Anschlussinhaber her, sondern war durch einen Dritten begangen worden. Konkret: der Anschlussinhaber hatte den Anschluss im Rahmen einer (Unter-)Vermietung zur Verfügung gestellt und wie sich herausstellte, war der Sohn der Mieterin für die Rechtsverletzung verantwortlich. Aufgrund des damals nicht völlig ausschließbaren Risikos, dass bei Nennung des Täters zumindest eine Störerhaftung des Anschlussinhabers übrig bleiben könnte, wurde sodann aus Sicherheitserwägungen heraus eine deutlich abgeänderte Unterlassungserklärung abgegeben; im Übrigen aber die Rechtsverletzung ohne weiteren Sachvortrag zurückgewiesen. Im weiteren Verlauf folgte sodann ein Mahnbescheid und Ende 2017 (nach Widerspruch gegen denselben) auch die Anspruchsbegründung.

Im gerichtlichen Verfahren wurde sodann der Täter benannt. Dieser war zwischenzeitlich nach Ungarn verzogen. Nachdem der Vortrag zunächst durch die Klagepartei bestritten wurde, erfolgte zunächst eine umfangreiche Beweisaufnahme, nach deren Ende feststand: Täter war der benannte Sohn der Mieterin. Dies wurde letztlich sogar unstreitig gestellt, und der Streit drehte sich fortan nur noch um die Frage, ob der beklagte Anschlussinhaber nicht doch wieder auf Schadenersatz und Anwaltskosten haften würde, weil er vorsätzlich die Klägerin geschädigt haben solle. Alternativ solle der Anschlussinhaber zumindest aufgrund der Verletzung einer vorgerichtlichen Antwortpflicht zumindest auf die Verfahrenskosten haften.

Im Ergebnis wurde die Klage der Rechteinhaberin allerdings in vollem Umfang durch das AG Landshut (10 C 985/18 AG Landshut) abgewiesen. Gegen dieses Urteil legte die Rechteinhaberin Berufung an das LG München I ein, die nun mit Urteil vom 13.11.2019, Az. 21 S 205/19, zurückgewiesen wurde.

Anders als das LG Frankfurt sah das LG München I keine Verpflichtung eines Anschlussinhabers, einen Täter bereits vorgerichtlich zu benennen und begründete diese Entscheidung wie folgt:

„(…)

2. Die Berufung ist jedoch unbegründet, da der Klägerin kein Anspruch auf Ersatz der durch die gerichtliche Inanspruchnahme des Beklagten entstandenen Kosten zusteht.

a) Kein Anspruch aus §§ 280 Abs. 1 S. 1 BGB i. V. m. §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch aus c.i.c (§§ 280 Abs. 1 S. 1 BGB i. V. m. §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB), da allein die einseitige Versendung der Abmahnung keine Vertragsanbahnung o.ä. im Sinne des § 311 Abs. 2 BGB darstellt (vgl. etwa zu wettbewerbsrechtlichen Gegenansprüchen Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, § 4 Rn. 4.183).

b) Kein Anspruch aus § 242 BGB i. V. m. den Grundsätzen der Störerhaftung

Die Klägerin hat gegen den Beklagten außerdem keinen Anspruch aus § 242 BGB i. V. m. den Grundsätzen der Störerhaftung, insbesondere sind die Grundsätze der Entscheidung Antwortpflicht des Abgemahnten (BGH GRUR 1990, 381) nicht auf die vorliegende Konstellation übertragbar.

aa) Zunächst ist der Beklagte vorliegend kein Störer. Neben einer adäquat kausalen willentlichen Mitverursachung wäre grundsätzlich zur Begründung der Störerhaftung die Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten notwendig. Hierfür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. Hiergegen erinnert auch die Klägerin nichts.

bb) Der BGH begründet die Antwortpflicht in der vorgenannten Entscheidung im Übrigen damit, dass der Störer aufgrund der durch seinen Wettbewerbsverstoß entstandenen und durch die Abmahnung konkretisierten wettbewerbsrechtlichen Sonderbeziehung nach Treu und Glauben zur Antwort verpflichtet sei. Auch hier liegt ein Unterschied, denn der Beklagte hat vorliegend die Urheberrechtsverletzung nicht begangen. Selbst wenn man also eine Parallele zum Wettbewerbsrecht ziehen wollte, fehlt es vorliegend an der Passivlegitimation, da der Urheberrechtsverstoß nicht vom Beklagten verursacht wurde.

cc) Außerdem ist der Beklagte eine Privatperson. Er handelte nicht als Wettbewerber der Klägerin. Eine Übertragung wettbewerbsrechtlicher Grundsätze ist auch aus diesem Grund nicht zulässig.

c) Kein Anspruch aus dem Unterlassungsvertrag, §§ 280 Abs. 1 S. 1 BGB i. V. m. § 241 Abs. 2 BGB

Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch keinen Anspruch wegen einer Nebenpflichtverletzung aus dem Unterlassungsvertrag; mithin scheidet die Verletzung einer Aufklärungspflicht aus.

aa) Die Parteien haben einen Unterlassungsvertrag geschlossen. Der Beklagte hat sich zur Unterlassung verpflichtet (Anlage K7). Dies hat die Klägerin auch angenommen (K8).

bb) Es besteht aber aufgrund der Unterlassungserklärung keine Nebenpflicht für den Beklagten nach § 241 Abs. 2 BGB im Wege einer Aufklärungs- bzw. Informationspflicht, den wahren Täter zu benennen.

Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beklagte bereits im Angebot zum Abschluss eines Unterlassungsvertrags bestritten hat, der wahre Täter zu sein (Anlage K7 S. 2). Im Übrigen gab er die Unterlassungserklärung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Schuldeingeständnis ab (Anlage K7 S. 2). Für die Klägerin war daher bei Annahme ersichtlich, dass der Unterlassungsvertrag entsprechende Pflichten nicht umfassen sollte.

Im Übrigen ergibt sich aus einem derartigen Unterlassungsvertrag, der aus einer unberechtigten Abmahnung entsteht – der also nicht den Täter oder Störer zur Unterlassung verpflichtet – keine Pflicht für den Anschlussinhaber, den wahren Täter zu benennen.

Auch hier sind die Grundsätze aus wettbewerblicher Haftung nicht übertragbar, wie sie der BGH in der Entscheidung Aufklärungspflicht des Unterwerfungsschuldners (BGH GRUR 1990, 542) aufgestellt hat. So hat der Beklagte bislang keinen Urheberrechtsverstoß begangen, da er nicht Täter der streitgegenständlichen Verletzungshandlung war. Auch kam es nicht zu einer Wiederholung der Verletzung nach Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärung, über die der Beklagte ggfs. aufklärungspflichtig gewesen wäre. Außerdem ist der Beklagte als Privatperson nicht einem Wettbewerber der Klägerin gleichzustellen.

d) Keine andere Beurteilung aus den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast

Auch aus den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast folgt nicht, dass die oben genannten möglichen Anspruchsgrundlagen anders zu beurteilen wären. Die von der Klägerin benannten Urteile sind daher nicht geeignet, die Klageforderung zu begründen. Die Grundsätze der sekundären Darlegungslast sind ein rein prozessuales Institut, das im Rahmen von § 138 ZPO zu beachten ist.

Die sekundäre Darlegungslast trifft den Anschlussinhaber insoweit, als eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass er Täter der jeweiligen streitgegenständlichen Verletzungshandlung ist. Um dieser Vermutung zu entgehen, kann er – um der eigenen Haftung aus Vermutung zu entgehen – Tatsachen vortragen, nach denen ernsthaft ein anderer Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommt (vgl. etwa Loud (BGH GRUR 2017, 1233 – Loud, EuGH GRUR 2018, 1234 – Bastei-Lübbe/Strotzer). Der Anschlussinhaber hat es demnach im Prozess selbst in der Hand, ob er selbst haftet oder den Täter benennt, um einer eigenen Haftung zu entgehen.

Die sekundäre Darlegungslast ist aber ein Institut der Darlegungs- und Beweislast im Zivilprozess – sie ist nicht geeignet, dem Beklagten bzw. Anschlussinhaber außergerichtliche Pflichten oder Obliegenheiten aufzuerlegen.

Würde man dies anders sehen und eine entsprechende vorprozessuale Handlungspflicht bejahen, führte dies dazu, dass der Anspruch, den wahren Täter zu benennen ggfs. einklagbar wäre. Dies kann jedoch aus einer reinen Beweislastregel nicht folgen.

Im Übrigen wird der Schutzrechtsinhaber auch nicht schutzlos gestellt. Er kann gegen den im Prozess offenbarten Dritttäter vorgehen und von diesem auch die Kosten des Erstprozesses und der ersten Abmahnung des Anschlussinhabers als Schadensersatz geltend machen (vgl. BGH GRUR 2018, 914 – Riptide).

Soweit die Klägerin insoweit ausführt, dass der Anspruch gegen den Dritten oftmals leerlaufe, kann dies die Kammer nicht überzeugen. Würde die Rechtsverletzung nach Abmahnung alsbald gerichtlich verfolgt – und nicht wie vorliegend lange zugewartet (Abmahnung 13.03.2014 – Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids 15.12.2017), dürften die zu erwartenden Nachteile für die Klägerin überschaubar sein.

(….)“

Das LG München I hat aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum BGH zugelassen.

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