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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

Aktuell: Zahlreiche Mahnbescheide zu Abmahnungen der FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft aus dem Jahr 2013

Aktuell erreichen uns täglich Anfragen von Personen, die vor Jahren einen Mahnbescheid nach einer Filesharing-Abmahnung durch die Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsagesellschaft mbH aus Hamburg im Auftrag verschiedener Rechteinhaber erhalten hatten. Die Besonderheit in allen uns angetragenen Fällen: die Abmahnungen stammen jeweils aus dem Jahr 2013, so dass die im Mahnbescheid enthaltenen Forderungen mittlerweile zumindest teilweise verjährt sind. Das Mahnverfahren wird üblicherweise vor allem dann eingeleitet, wenn voraussichtlich unstreitige Geldforderungen durchgesetzt werden sollen. Das Mahnverfahren bietet sich in solchen Fällen als Alternative zum Klageverfahren an, da es zum einen kostengünstiger ist und zum anderen dazu führen kann, dass schon nach kurzer Zeit ein vollstreckbarer Titel vorliegen kann. Die Zeit um den Jahreswechsel ist gerade bei Filesharing-Angelegenheiten seit langer Zeit derjenige Zeitraum, in dem die Zustellung von gerichtlichen Mahnbescheiden als üblich bezeichnet werden muss. Eher neu ist indessen, dass Mahnbescheide auch wegen älterer Angelegenheiten beantragt werden, insbesondere soweit bereits Verjährung im Raum steht. Was ist bei Erhalt eines Mahnbescheids zu beachten? Betroffene fragen sich oft, wie bei Erhalt eines Mahnbescheids zu reagieren ist. Dies ist im Wesentlichen davon abhängig, ob die erhobene Forderung begründet ist oder nicht. Bei einer begründeten Forderung sollte ggf. eine Zahlung auf den Mahnbescheid hin in Erwägung gezogen werden; zumindest aber sollte darüber nachgedacht werden, ob eine Einigung mit der Gegenseite erfolgen könnte. Denn derjenige, der einen Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegt, muss wissen, dass nach dem Widerspruch der Antragssteller seinen Anspruch im weiteren Verfahren (= Klage) begründen kann. Wenn er das aber tut und seine Forderung berechtigterweise geltend gemacht hat, dann hätte der Widerspruch allein zur Folge, dass zusätzlich zu der Forderung weitere, unnötige Verfahrenskosten auf den Schuldner zukommen. Es wäre daher falsch zu sagen, dass gegen jeden Mahnbescheid automatisch Widerspruch eingelegt werden sollte und die Angelegenheit dann beendet ist. Andererseits sollte bei einer streitigen Forderung (gleich ob dem Grund oder der Höhe nach) ein (zumindest teilweiser) Widerspruch erhoben werden. Wer nach Erhalt eines Mahnbescheids untätig bleibt, der riskiert wie oben erwähnt den Erlass eines Vollstreckungsbescheids, mit dem dann in das gesamte Vermögen des Antragsgegners vollstreckt werden kann. Das ist vor allem deswegen von Bedeutung, weil im Mahnverfahren keine gerichtliche Prüfung des Anspruches erfolgt – wer also meint, dass der erhobene Anspruch einer gerichtlichen Geltendmachung nicht stand halten würde, der muss in jedem Fall tätig werden und einen Widerspruch einlegen. Wie ist der Widerspruch einzulegen? Die Einlegung des Widerspruchs ist an sich ein recht einfacher Vorgang, da jedem Mahnbescheid ein entsprechendes Widerspruchsformular mitsamt Erläuterungen beigefügt ist. Wer sich an diese hält, benötigt zur Einlegung des Widerspruch gegen einen Mahnbescheid nicht unbedingt einen Rechtsanwalt. Wann sollte ein Rechtsanwalt kontaktiert werden? Erfahrungsgemäß können juristische Laien nicht immer beurteilen, ob eine geltend gemachte Forderung berechtigt ist oder nicht. Da nun aber entschieden werden muss, ob eine Gegenwehr gegen die Forderung auch im gerichtlichen Verfahren nötig ist oder nicht, sollte ggf. nach Erhalt eines Mahnbescheids zumindest eine Erstberatung bei einem Rechtsanwalt in Erwägung gezogen werden. Wenn nach dieser feststeht, was von der Forderung zu halten ist, kann leichter eine Entscheidung über das weitere Vorgehen getroffen werden.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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