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Streaming-Abmahnungen: LG Köln gibt Beschwerden gegen Auskunftbeschlüsse statt
In Sachen Streaming-Abmahnungen durch die Firma „The Archive AG“ (vertreten durch die Kanzlei U+C Rechtsanwälte Urmann und Collegen) gibt es nach den vielen Diskussionen über die „Rechteinhaberin“, die Rechtslage zum Streaming u.a. endlich eine erfreuliche Zwischenmeldung aus Köln. Und zwar hat das LG Köln in Beschwerden gegen die Auskunftsbeschlüsse mittlerweile den Beschwerdeführern Recht gegeben.
In vier Beschlüssen vom 24.01.2014 hat eine Zivilkammer des Landgerichts Köln Beschwerden von Anschlussinhabern stattgegeben, die von der „The Archive AG“ wegen Ansehens eines Streaming-Videos auf der Plattform www.redtube.com abgemahnt worden waren.
Der Kammer zufolge hätte dem Antrag der „The Archive AG“ auf Herausgabe der bestimmten IP-Adressen zuzuordnenden Namen und Anschriften von Kunden der Deutschen Telekom nicht entsprochen werden dürfen. Einer der Beschlüsse (Aktenzeichen 209 O 188/13) ist in anonymisierter Form unter dem unten stehenden Link abrufbar. Weitere Entscheidungen werden in Kürze erwartet.
Die Kammer hat die Abweichung von ihrer ursprünglichen Entscheidung damit begründet, dass im Antrag der „The Archive AG“ (Antragstellerin) von Downloads die Rede war, während es sich tatsächlich – wie sich später herausstellte – um den Abruf von Videos auf einer Streaming- Plattform handelte. Ein bloßes Streaming einer Video-Datei bzw. deren Ansehen mittels eines Streams stellt im Gegensatz zum Download nach Auffassung der Kammer aber grundsätzlich noch keinen relevanten rechtswidrigen Verstoß im Sinne des Urheberrechts, insbesondere keine nur dem Urheber erlaubte Vervielfältigung gemäß § 16 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) dar. Da es um Streaming ging, war zudem unklar geblieben, wie das eingesetzte Ermittlungsprogramm in der Lage war, die IP-Adresse desjenigen zu erfassen, der einen Stream von dem Server des Anbieters www.redtube.com abruft.
Die Pressemitteilungen des LG Köln finden Sie hier: Link