Skip to content

Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

OVG Berlin-Brandenburg: Unzulässiges Glückspiel durch Hausverlosung im Internet

Das OVG Berlin hat mit Beschluss vom 08.02.2012, Az.: OVG 1 S 20.11 entschieden, dass die Verlosung eines Hausgrundstücks über das Internet ein illegales Glücksspiel darstellt und damit unzulässig ist.

Der Antragssteller wehrte sich vor dem Verwaltungsgericht gegen eine erlassene Verfügung, mit der ihm die Verlosung untersagt worden war. Das OVG Berlin bestätigte die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam. Hierzu aus der Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg vom 14.02.2012:

„Der mittlerweile in Österreich wohnende Antragsteller wirbt (nach wie vor) im Internet für die „Erste legale Hausverlosung dieses Hauses in Deutschland“. Er bietet über seine Internetpräsenz an, Lose gegen eine „Gebühr“ von 59 Euro reservieren zu lassen. Sobald alle 13.900 Lose reserviert sind, soll die Verlosung stattfinden. Der Gewinner der Verlosung soll das Hausgrundstück erhalten. Sofern die Verlosung nicht stattfinde, solle die Reservierungsgebühr abzüglich entstandener Kosten erstattet werden. Das Innenministerium des Landes Brandenburg hatte die Verlosung als öffentliches Glücksspiel eingestuft und untersagt.

Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Untersagungsverfügung. Die mit der Vergabe von Losreservierungen bereits begonnene und im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages – GlüStV – öffentliche Verlosung (Ausspielung) verstoße gegen das Verbot, öffentliche Glücksspiele im Internet zu veranstalten oder zu vermitteln und dafür zu werben. Für das Tatbestandsmerkmal von § 4 Abs. 4 GlüStV „im Internet“ sei nicht eine bestimmte „Internet-Technik“, sondern eine am Normzweck orientierte, auf den Vertriebsweg „Internet“ abstellende Auslegung maßgeblich. Eine Ausspielung, die – wie hier – über das Internet angeboten und maßgeblich darüber vertrieben werde, verliere den Charakter einer Veranstaltung „im Internet" nicht dadurch, dass die weiteren Schritte per E-Mail oder Briefpost erfolgen sollen, weil die Veranstaltung ohne die Nutzung des Internets schlechterdings nicht durchführbar sei. Danach liege hier ein erlaubnispflichtiges, jedoch nicht erlaubnisfähiges Glücksspiel vor, dessen Durchführung rechtswidrig und strafbar sei.“

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

An den Anfang scrollen