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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

OLG Saarbrücken: Zu rechtswidrigen Wucher-Tarifen bei Call-by-Call

Das OLG Saarbrücken hat mit Urteil vom 20.02.2014, Az.: 4 U 442/12 entschieden, dass einem Anbieter von sog. Call-by-Call Internettarifen kein Anspruch auf ein erhöhtes Entgelt für eine erbrachte Dienstleistung zusteht, wenn von den bisherigen Vertragsbedingungen mit dem Kunden in erheblicher Weise abgewichen wird.

Ein Internetanbieter, der spätere Kläger, erhöhte das Entgelt für den Datenaustausch über das Internet von 0,0199 Euro pro Minute auf 0,02499 Euro pro Minute. Ferner wurde für jeden neuen Einwahlvorgang ein zusätzliches Entgelt von 1,99 Euro fällig. Bei einem Großteil der Kunden des Klägers hatte dies zur Folge, dass sich die monatliche Rechnung um 50% bis 100% erhöhte. Nachdem mehrere Kunden sich weigerten, das erhöhte Entgelt zu zahlen, ging der Kläger im Wege der Leistungsklage gerichtlich vor. Die Richter am OLG Saarbrücken wiesen die Zahlungsklage ab. Ein wirksamer Anspruch auf Zahlung des erhöhten Entgelts sei nicht entstanden, da das zugrunde liegende Rechtsgeschäft als sittenwidrig im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB einzustufen sei. Zwischen Leistung und Gegenleistung bestehe ein ausgeprägtes Missverhältnis, ein Zahlungsanspruch sei deshalb nicht wirksam entstanden.

Die marktüblichen Kosten für einen Einwahlvorgang bezifferte das Gericht auf 15 Cent. Der Kläger verlangte hierfür aber 1,99 Euro, was nach Auffassung der Richter in keinerlei Verhältnis zur erbrachten Leistung des Klägers stehe. Der geforderte Betrag sei damit als deutlich überhöht und unangemessen zu qualifizieren. Im Übrigen stellte das erkennende Gericht beim Kläger eine verwerfliche Gesinnung fest. Dieser habe bewusst damit gerechnet, dass viele seiner Kunden die zwischenzeitlich erhöhten Gebührensätze nicht (sofort) bemerken würden. Hierauf hätte der Kläger vor dem Einwahlvorgang deutlich hinweisen müssen.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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