Seit einigen Jahren gehen verschiedene Rechteinhaber gegen die illegale Verbreitung ihrer Werke im Internet vor…
OLG München: Irreführende Alterswerbung für Unternehmen mit „Degussa: Gold und Silber seit 1843“
Das OLG München hat mit Urteil vom 07.11.2013, Az.: 29 U 1883/13 entschieden, dass eine Werbeaussage, welche mit dem Alter eines Unternehmens wirbt, irreführend nach § 5 UWG sein kann, wenn bei den angesprochenen Verkehrskreisen der unzutreffende Eindruck erweckt werde, die Altersangabe beziehe sich auf das Unternehmen als solches und nicht lediglich auf die lange Geschäftstradition.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall warb ein Anbieter von Edelmetallbarren und Münzen mit folgender Aussage: „Degussa: Gold und Silber seit 1843.“
Hiergegen ging ein Mitwerber vor und nahm die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Die Richter am OLG München gaben der Klage statt. Die Werbeaussage der Beklagten sei irreführend nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG, da sie geeignet sei, bei einem erheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise eine Fehlvorstellung hervorzurufen und eine mögliche Kaufentscheidung zu beeinflussen. Durch die Werbeaussage werde der unwahre Eindruck erweckt, dass Unternehmen der Beklagten bestehe seit dem beworbenen Zeitpunkt.
Dieser Eindruck sei aber falsch, da die Beklagte ihr Unternehmen erst sehr viel später gegründet habe. Zwar dürfe ein neu gegründetes Unternehmen auf die Namenstradition seines Gründers hinweisen, allerdings müsse für den Verkehr eindeutig erkennbar sein, dass es sich lediglich um eine Namens- und nicht um eine Geschäftstradition handele. Ob sich eine Altersangabe auf den Firmennamen oder das Unternehmen als solches beziehe, sei eine Frage der Auslegung. Im konkreten Fall habe die Beklagte den Unterschied nicht in ausreichendem Maße deutlich gemacht.
Eine unwahre Altersangabe sei generell geeignet, die Kaufentscheidung der angesprochenen Verkehrskreise zu beeinflussen, da die Werbung mit dem Alter eines Unternehmens bei Verbrauchern besonders positive Assoziationen (hohe Qualität, Solidität, Zuverlässigkeit) hervorrufe. Dabei reiche es aus, dass der Hinweis auf das Alter eines Unternehmens mitursächlich für die spätere Kaufentscheidung ist- die Altersangabe muss nicht alleinige Ursache sein.