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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

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Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

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Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

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Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

OLG München: Irreführende Alterswerbung für Unternehmen mit „Degussa: Gold und Silber seit 1843“

Das OLG München hat mit Urteil vom 07.11.2013, Az.: 29 U 1883/13 entschieden, dass eine Werbeaussage, welche mit dem Alter eines Unternehmens wirbt, irreführend nach § 5 UWG sein kann, wenn bei den angesprochenen Verkehrskreisen der unzutreffende Eindruck erweckt werde, die Altersangabe beziehe sich auf das Unternehmen als solches und nicht lediglich auf die lange Geschäftstradition.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall warb ein Anbieter von Edelmetallbarren und Münzen mit folgender Aussage: „Degussa: Gold und Silber seit 1843.“

Hiergegen ging ein Mitwerber vor und nahm die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Die Richter am OLG München gaben der Klage statt. Die Werbeaussage der Beklagten sei irreführend nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG, da sie geeignet sei, bei einem erheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise eine Fehlvorstellung hervorzurufen und eine mögliche Kaufentscheidung zu beeinflussen. Durch die Werbeaussage werde der unwahre Eindruck erweckt, dass Unternehmen der Beklagten bestehe seit dem beworbenen Zeitpunkt.

Dieser Eindruck sei aber falsch, da die Beklagte ihr Unternehmen erst sehr viel später gegründet habe. Zwar dürfe ein neu gegründetes Unternehmen auf die Namenstradition seines Gründers hinweisen, allerdings müsse für den Verkehr eindeutig erkennbar sein, dass es sich lediglich um eine Namens- und nicht um eine Geschäftstradition handele. Ob sich eine Altersangabe auf den Firmennamen oder das Unternehmen als solches beziehe, sei eine Frage der Auslegung. Im konkreten Fall habe die Beklagte den Unterschied nicht in ausreichendem Maße deutlich gemacht.

Eine unwahre Altersangabe sei generell geeignet, die Kaufentscheidung der angesprochenen Verkehrskreise zu beeinflussen, da die Werbung mit dem Alter eines Unternehmens bei Verbrauchern besonders positive Assoziationen (hohe Qualität, Solidität, Zuverlässigkeit) hervorrufe. Dabei reiche es aus, dass der Hinweis auf das Alter eines Unternehmens mitursächlich für die spätere Kaufentscheidung ist- die Altersangabe muss nicht alleinige Ursache sein.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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