Alle paar Monate ist es nötig, auf die Behandlung von Anrufen mit unterdrückter Rufnummer in…
OLG Koblenz: Preisangabe mit Sternchen-Hinweis bei Reiseveranstalter unzulässig
Das OLG Koblenz hat mit Urteil vom 04.06.2014, Az.: 9 U 1324/13 entschieden, dass bei einer Werbung für eine Kreuzfahrt alle erst an Bord zu entrichteten Service-Entgelte im ausgewiesenen Endpreis enthalten sein müssen – andernfalls liegt ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung vor. Ein Sternchen-Hinweis sei insoweit nicht ausreichend.
Hierzu ergänzend aus der Pressemitteilung OLG Koblenz vom 18.06.2014:
„Reiseveranstalter, die im Paket eine Schiffsreise und einen Hotelaufenthalt anbieten, müssen bei der Bewerbung ihres Angebotes den jeweiligen Endpreis der Reise benennen. Zum Endpreis gehören auch Entgelte für Leistungen Dritter, die von Reisenden zwangsläufig in Anspruch genommen werden müssen – insbesondere das an Bord täglich zu entrichtende sogenannte „Serviceentgelt“. Derartige Kosten sind bezifferbar und müssen in den ausgewiesenen Endpreis der Reise eingerechnet werden. Der Verweis auf die Serviceentgelte mittels „Sternchen“ unterhalb des beworbenen Reisepreises widerspricht den wettbewerbsrechtlichen Vorschriften.“