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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

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Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

OLG Karlsruhe: Verstoß gegen Unterlassungserklärung auch dann, wenn Bild nur über direkte URL aufgerufen werden kann

Das OLG Karlsruhe hat mit Urteil vom 03.12.2012 entschieden, dass ein Verstoß gegen das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG auch dann noch vorliegt, wenn der Schuldner einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zwar den Link zu einem urheberrechtlich geschützten Foto des Gläubigers entfernt hat, das streitgegenständliche Lichtbild aber unter derselben URL-Adresse wie bisher weiterhin abgerufen werden kann.

Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung im Berufungsverfahren zugrunde: Der Beklagte hatte ein urheberrechtlich geschütztes Foto des Klägers auf seiner eigenen Internetseite benutzt. Daraufhin sprach der Kläger eine Abmahnung aus, in welcher der Beklagte u.a. zur Unterlassung aufgefordert wurde. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten gab daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, in welcher sich sein Mandant dazu verpflichtete, es ab sofort zu unterlassen, die betreffende Fotografie öffentlich zugänglich zu machen oder machen zu lassen. Kurze Zeit später stellte sich heraus, dass der Beklagte zwar den Link zu dem Lichtbild gelöscht hatte, so dass das Lichtbild bei Öffnen der Homepage mit dem bisherigen redaktionellen Inhalt nicht mehr zu sehen war. Allerdings hatte die Beklagte das Lichtbild aber unter derselben URL-Adresse abgespeichert gelassen. Diese URL-Adresse konnte, solange das Lichtbild in der Homepage eingebunden war, aufgerufen werden.

Der Kläger sah hierin einen Verstoß gegen den Unterlassungsvertrag. Das OLG Karlsruhe folgte in den Entscheidungsgründen des Urteils der Argumentation des Klägers und bejahte einen Verstoß. Die Beklagte sei ihrer Verpflichtungen im Rahmen der abgegebenen Unterlassungserklärung nicht in ausreichendem Maße nachgekommen, da ein öffentliches Zugänglichmachen entgegen der Vereinbarungen im Unterlassungsvertrag nicht objektiv ausgeschlossen werden könne. Auch nach Entfernung des Links könne jeder, der die URL-Adresse des Lichtbildes festgehalten habe, unter Eingabe der URL-Adresse in den Browser das Lichtbild weiterhin abrufen.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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