Wie bei jedem anderen Vertrag auch kann es auch im Mietverhältnis vorkommen, dass Probleme auftreten…
OLG Karlsruhe: Verstoß gegen Unterlassungserklärung auch dann, wenn Bild nur über direkte URL aufgerufen werden kann
Das OLG Karlsruhe hat mit Urteil vom 03.12.2012 entschieden, dass ein Verstoß gegen das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG auch dann noch vorliegt, wenn der Schuldner einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zwar den Link zu einem urheberrechtlich geschützten Foto des Gläubigers entfernt hat, das streitgegenständliche Lichtbild aber unter derselben URL-Adresse wie bisher weiterhin abgerufen werden kann.
Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung im Berufungsverfahren zugrunde: Der Beklagte hatte ein urheberrechtlich geschütztes Foto des Klägers auf seiner eigenen Internetseite benutzt. Daraufhin sprach der Kläger eine Abmahnung aus, in welcher der Beklagte u.a. zur Unterlassung aufgefordert wurde. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten gab daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, in welcher sich sein Mandant dazu verpflichtete, es ab sofort zu unterlassen, die betreffende Fotografie öffentlich zugänglich zu machen oder machen zu lassen. Kurze Zeit später stellte sich heraus, dass der Beklagte zwar den Link zu dem Lichtbild gelöscht hatte, so dass das Lichtbild bei Öffnen der Homepage mit dem bisherigen redaktionellen Inhalt nicht mehr zu sehen war. Allerdings hatte die Beklagte das Lichtbild aber unter derselben URL-Adresse abgespeichert gelassen. Diese URL-Adresse konnte, solange das Lichtbild in der Homepage eingebunden war, aufgerufen werden.
Der Kläger sah hierin einen Verstoß gegen den Unterlassungsvertrag. Das OLG Karlsruhe folgte in den Entscheidungsgründen des Urteils der Argumentation des Klägers und bejahte einen Verstoß. Die Beklagte sei ihrer Verpflichtungen im Rahmen der abgegebenen Unterlassungserklärung nicht in ausreichendem Maße nachgekommen, da ein öffentliches Zugänglichmachen entgegen der Vereinbarungen im Unterlassungsvertrag nicht objektiv ausgeschlossen werden könne. Auch nach Entfernung des Links könne jeder, der die URL-Adresse des Lichtbildes festgehalten habe, unter Eingabe der URL-Adresse in den Browser das Lichtbild weiterhin abrufen.