Wie bei jedem anderen Vertrag auch kann es auch im Mietverhältnis vorkommen, dass Probleme auftreten…
AG Charlottenburg: Verstoß gegen Nutzungsbedingungen auf Urheberbenennung einer Bilddatenbank kann Schadenersatzansprüche auslösen
Das AG Charlottenburg hat mit Urteil vom 22.03.2012 entschieden, dass dem Urheber einer Fotografie im Internet Schadensersatzansprüche nach dem UrhG zustehen, wenn Nutzer einer Bilddatenbank gegen die dort geltenden Nutzungsbedingungen verstoßen haben.
Der Kläger hatte ein Foto auf einem bekannten Bildportal eingestellt. Nutzer der Plattform konnten an dem Foto ein Nutzungsrecht erlangen, soweit die geltenden Nutzugsbedingungen eingehalten werden (u.a. Urheberbenennung). Der Beklagte nutzte das Foto des Klägers zu eigenen Geschäftszwecken, eine Urheberbenennung unterblieb allerdings. Vor Gericht verteidigte sich der Beklagte mit dem Argument, nicht er, sondern sein Webdesigner, habe das Foto heruntergeladen. Im Übrigen werde das streitgegenständliche Foto auch auf einem anderen Bildportal angeboten.
Die Richter am AG Charlottenburg gaben der Klage auf Schadensersatz statt. Als Verantwortlicher der Internetseite gem. § 7 Abs. 1 TMG sei der Beklagte auch Verletzer im Sinne von § 97 Abs. 2 UrhG. Die Behauptung des Klägers, das Foto könne auch bei einem anderen Bildportal genutzt werden, war nicht geeignet, den Anspruch des Klägers zu Fall zu bringen. Ein substantiiertes Bestreiten liege nicht vor, da es sich nachweislich um ein anderes Foto handele, so die Richter in den Entscheidungsgründen des Urteils.