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AG Charlottenburg: Urheberbenennung und Quellenangabe als AGB-Klausel nicht zu beanstanden
Das AG Charlottenburg hat mit Urteil vom 08.06.2010 entschieden, dass Nutzer einer Bilddatenbank die dort geltenden Nutzugsbedingungen (u.a. Urheberbenennung und Quellenangabe) einhalten müssen, wenn sie vom Urheber eines auf der dortigen Plattform veröffentlichten Fotos ein einfaches Nutzungsrecht erhalten wollen.
Bei den Nutzungsbedingungen handele es sich weder um bloße Nebenbestimmungen, noch um eine überraschende Klausel, so die Richter. Eine Klausel, wonach eine Nennung der Quelle zu erfolgen habe, sei nicht überraschend im Sinne von § 305c BGB. Eine Klausel sei nur dann überraschend, wenn sie inhaltlich so ungewöhnlich ist, dass der Vertragspartner nicht mit ihr zu rechnen braucht. Die Verpflichtung zur Angabe der Quelle im Falle der kostenlosen Verwendung eines aus dem Internet heruntergeladenen Fotos bei einer Bilddatenbank sei aber nichts ungewöhnliches, sondern vielmehr üblich.