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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

AG Charlottenburg: Urheberbenennung und Quellenangabe als AGB-Klausel nicht zu beanstanden

Das AG Charlottenburg hat mit Urteil vom 08.06.2010 entschieden, dass Nutzer einer Bilddatenbank die dort geltenden Nutzugsbedingungen (u.a. Urheberbenennung und Quellenangabe) einhalten müssen, wenn sie vom Urheber eines auf der dortigen Plattform veröffentlichten Fotos ein einfaches Nutzungsrecht erhalten wollen.

Bei den Nutzungsbedingungen handele es sich weder um bloße Nebenbestimmungen, noch um eine überraschende Klausel, so die Richter. Eine Klausel, wonach eine Nennung der Quelle zu erfolgen habe, sei nicht überraschend im Sinne von § 305c BGB. Eine Klausel sei nur dann überraschend, wenn sie inhaltlich so ungewöhnlich ist, dass der Vertragspartner nicht mit ihr zu rechnen braucht. Die Verpflichtung zur Angabe der Quelle im Falle der kostenlosen Verwendung eines aus dem Internet heruntergeladenen Fotos bei einer Bilddatenbank sei aber nichts ungewöhnliches, sondern vielmehr üblich.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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