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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

OLG Karlsruhe: Keine Irreführung durch Werbung mit „Massiv-Kork“ bei einschichtigen Pressekork-Platten

Das OLG Karlsruhe hat mit Urteil vom 11.07.2014, Az.: 4 U 16/14 entschieden, dass die Werbeaussagen „Massiv Kork“ und „durch und durch Kork“ kein wettbewerbswidriges Verhalten darstellen, auch wenn das auf diese Weise beworbene Produkt lediglich aus einschichtigen Presskork-Platten besteht.

Eine irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 UWG liege nicht vor. Ein durchschnittlich informierter Verbraucher erwarte bei den oben genannten Aussagen nicht zwangsläufig, dass das Produkt durch und durch aus Kork bestehe. Der Begriff „Massiv Kork“ werde im geschäftlichen Verkehr unterschiedlich verwendet. Außerdem gebe es mehrere Verfahren bei der Herstellung von Kork-Platten, u.a. auch ein Verfahren zur Herstellung von Presskork-Platten. Die Klage auf Unterlassung wurde daher abgewiesen.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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