Wie bei jedem anderen Vertrag auch kann es auch im Mietverhältnis vorkommen, dass Probleme auftreten…
OLG Karlsruhe: Keine Irreführung durch Werbung mit „Massiv-Kork“ bei einschichtigen Pressekork-Platten
Das OLG Karlsruhe hat mit Urteil vom 11.07.2014, Az.: 4 U 16/14 entschieden, dass die Werbeaussagen „Massiv Kork“ und „durch und durch Kork“ kein wettbewerbswidriges Verhalten darstellen, auch wenn das auf diese Weise beworbene Produkt lediglich aus einschichtigen Presskork-Platten besteht.
Eine irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 UWG liege nicht vor. Ein durchschnittlich informierter Verbraucher erwarte bei den oben genannten Aussagen nicht zwangsläufig, dass das Produkt durch und durch aus Kork bestehe. Der Begriff „Massiv Kork“ werde im geschäftlichen Verkehr unterschiedlich verwendet. Außerdem gebe es mehrere Verfahren bei der Herstellung von Kork-Platten, u.a. auch ein Verfahren zur Herstellung von Presskork-Platten. Die Klage auf Unterlassung wurde daher abgewiesen.