Elektrofahrzeuge erfreuen sich zunehmender Beliebtheit. Nicht zuletzt durch das angekündigte Ende von Verbrennerfahrzeugen wird auch…
OLG Hamm: Verwendung veralteter Widerrufsbelehrung kann abgemahnt werden
Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 26.05.2011, Az.: I-4 U 35/11), entschieden, dass die Verwendung einer veralteten Widerrufsbelehrung auf der Internetseite einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellt. Insbesondere liege kein bloßer Bagatellverstoß vor.
Interessant an der Entscheidung ist, dass der Abgemahnte auf seiner Seite sowohl eine aktuelle als auch eine überholte Widerrufsbelehrung angeboten hatte. Dies zeigt, dass bei der Gestaltung einer Internetseite die Inhalte genau kontrolliert werden müssen.
Das einfache Löschen der alten Widerrufsbelehrung wäre allerdings nicht geeignet, den vom Mitbewerber geltend gemachten Unterlassungsanspruch zu erfüllen. Nach ständiger Rechtsprechung ist hier die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erforderlich.