Seit einigen Jahren gehen verschiedene Rechteinhaber gegen die illegale Verbreitung ihrer Werke im Internet vor…
OLG Hamm: Einstufung von eBay-Verkäufe als gewerblich
Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 17.01.2013, Az.: 4 U 147/12 entschieden, dass ein eBay Verkäufer sich wettbewerbswidrig verhält, wenn er eine tatsächlich vorliegende Unternehmereigenschaft in eigener Person nicht offen legt.
Der Beklagte bot auf der Internetplattform eBay insgesamt 250 neue Akkus in verschiedenen Verpackungen und Mengen zum Verkauf an. Das Angebot enthielt ferner den Hinweis, dass auch die Lieferung größerer Mengen möglich sei. Am Ende des Angebots befand sich folgender Text: „Nun noch das Übliche: Privatverkauf: keine Garantie bzw. Gewährleistung, kein Rückgaberecht.“
Die Richter am OLG Hamm stuften das Angebot des Beklagten als gewerbliches Angebot ein, so dass folgerichtig auch ein Wettbewerbsverstoß vorlag. Der Beklagte sei als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB zu qualifizieren, so dass Verbrauchern ein Widerrufsrecht hätte eingeräumt werden müssen. Außerdem sei das Angebot irreführend nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG, da die wahre Identität des Verkäufers nicht offengelegt werde.
Hierzu aus der Pressemitteilung des OLG Hamm: „Der Beklagte habe im geschäftlichen Verkehr und nicht lediglich als Privatmann gehandelt. An ein Handeln im geschäftlichen Verkehr dürften im Sinne eines effektiven Verbraucherschutzes keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Es setze lediglich eine auf eine gewisse Dauer angelegte, selbständige wirtschaftliche Betätigung voraus, die darauf gerichtet sei, Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt zu vertreiben. Eine solche Betätigung liege nahe, wenn ein Anbieter auf Internet-Plattformen wiederholt mit gleichartigen, insbesondere auch mit neuen Gegenständen handle. Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen sei der Beklagte gewerblich tätig geworden. Bereits die für ihn vorliegenden 60 eBay-Bewertungen innerhalb eines Jahres sprächen dafür, ebenso die Art und der Umfang seiner Tätigkeit beim Verkauf der 250 Akkus. Er habe neue Akkus gleicher Art als neuwertig angeboten. Das Angebot und der Verkauf der Akkus in einer so großen Anzahl hätten sich über einen längeren Zeitraum hingezogen. Bei dem Angebot der kleinen Mengen sei jeweils darauf hingewiesen worden, dass neben der angebotenen Menge zu dem genannten Preis auch größere Mengen zur Verfügung stünden. Das erwecke den Anschein einer dauerhaften gewerblichen Tätigkeit. Dem stehe nicht entgegen, dass der Beklagte diese 250 Akkus von seinem Arbeitgeber geschenkt bekommen und es sich deshalb um private Verkäufe aus dem Privatvermögen gehandelt haben könnte. In diesem Fall habe die geschäftliche Tätigkeit des Beklagten begonnen, als er die Akkus in kleinen Mengen auf seinem eBay-Account zum Verkauf angeboten habe, um sie besser und mit größerem Ertrag absetzen zu können.“