Alle paar Monate ist es nötig, auf die Behandlung von Anrufen mit unterdrückter Rufnummer in…
OLG Hamburg: Unzulässige Behinderung durch verzögerte Übermittlung von Anzeigenpreisliste
Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 06.05.2010, Az.: 3 U 140/08 entschieden, dass die verspätete Übermittlung einer Anzeigenpreisliste eine unbillige Behinderung eines Unternehmens nach § 20 GWB darstellen kann.
Die Klägerin war eine Werbeagentur, die unter anderem für ihre Kunden Anzeigen und Einträge in Telefon- und Branchenverzeichnissen platzierte. Die Beklagte verlegte mehrere örtliche Telefon- und Branchenverzeichnisse („Das Örtliche“, „Gelbe Seiten“ und „Das Telefonbuch“) im norddeutschen Raum. Die Beklagte akquirierte Werbeanzeigen für ihre Telefonverzeichnisse auf drei verschiedenen Wegen. Anzeigen wurden von den Kunden direkt bei der Beklagten geschaltet, über Handelsvertreter der Beklagten vermittelt oder durch Werbeagenturen geschaltet. Zu letzteren zählte die Klägerin.
Nach einiger Zeit erfolgte bei der Beklagten eine Umstellung ihres Vertrieb-Systems. Dies hatte zur Folge, dass der Klägerin (Werbeagentur) die Agenturpreislisten, auf deren Grundlage sie ihre Kundenpreise kalkulierte, erst zu einem Zeitpunkt von der Beklagten übermittelt wurden, zu dem die Direktkunden und die Handelsvertreter die Preislisten von der Beklagten bereits erhalten hatten. Daher konnten die Beklagte und ihre Handelsvertreter früher mit dem Anzeigenvertrieb beginnen, als die Klägerin.
Daraufhin nahm die Klägerin die Beklagte wegen Verstoßes gegen das Kartellrecht in Anspruch. In dem Vorgehen der Beklagten liege eine unbillige Behinderung nach § 20 Abs. 1 Alt. 1 GWB, sowie eine ungerechtfertigte unterschiedliche Behandlung gegenüber gleichartigen Unternehmen, § 20 Abs. 1 Alt. 2 GWB. Ferner liege in der verzögerten Herausgabe der Preislisten eine gezielte Behinderung von Mitbewerbern nach § 4 Nr. 10 UWG vor.
Im Berufungsverfahren bekam die Klägerin nun Recht. Die marktbeherrschende Stellung der Beklagten auf dem jeweiligen Markt für Werbeanzeigen in örtlichen Telefon- und Branchenverzeichnissen wurde von keiner Partei bestritten. Die Klägerin erhalte die Agenturpreislisten zu einem Zeitpunkt, zu dem die Handelsvertreter und die Direktkunden der Beklagten bereits im Besitz der Preislisten seien mit der Konsequenz, dass diese früher Anzeigen schalten könnten. Dies stelle eine unbillige Behinderung der Klägerin dar, denn es liege eine tatsächliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Betätigungsmöglichkeiten der Klägerin im Wettbewerb vor. Durch den festgestellten Verstoß ergebe sich ferner ein Anspruch auf Gleichbehandlung gegenüber denjenigen Kunden, die ihre Anzeigen direkt bei der Beklagten oder vermittelt über deren Handelsvertreter schalten. Ob daneben ein Verstoß gegen § 4 Nr. 10 UWG (gezielte Behinderung von Mitbewerbern) vorlag, ließ das Gericht offen, da es hierauf nach dem Antrag der Klägerin nicht ankam.