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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

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Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

OLG Hamburg: Unzulässige Behinderung durch verzögerte Übermittlung von Anzeigenpreisliste

Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 06.05.2010, Az.: 3 U 140/08 entschieden, dass die verspätete Übermittlung einer Anzeigenpreisliste eine unbillige Behinderung eines Unternehmens nach § 20 GWB darstellen kann.

Die Klägerin war eine Werbeagentur, die unter anderem für ihre Kunden Anzeigen und Einträge in Telefon- und Branchenverzeichnissen platzierte. Die Beklagte verlegte mehrere örtliche Telefon- und Branchenverzeichnisse („Das Örtliche“, „Gelbe Seiten“ und „Das Telefonbuch“) im norddeutschen Raum. Die Beklagte akquirierte Werbeanzeigen für ihre Telefonverzeichnisse auf drei verschiedenen Wegen. Anzeigen wurden von den Kunden direkt bei der Beklagten geschaltet, über Handelsvertreter der Beklagten vermittelt oder durch Werbeagenturen geschaltet. Zu letzteren zählte die Klägerin.

Nach einiger Zeit erfolgte bei der Beklagten eine Umstellung ihres Vertrieb-Systems. Dies hatte zur Folge, dass der Klägerin (Werbeagentur) die Agenturpreislisten, auf deren Grundlage sie ihre Kundenpreise kalkulierte, erst zu einem Zeitpunkt von der Beklagten übermittelt wurden, zu dem die Direktkunden und die Handelsvertreter die Preislisten von der Beklagten bereits erhalten hatten. Daher konnten die Beklagte und ihre Handelsvertreter früher mit dem Anzeigenvertrieb beginnen, als die Klägerin.

Daraufhin nahm die Klägerin die Beklagte wegen Verstoßes gegen das Kartellrecht in Anspruch.  In dem Vorgehen der Beklagten liege eine unbillige Behinderung nach § 20 Abs. 1  Alt. 1 GWB, sowie eine ungerechtfertigte unterschiedliche Behandlung gegenüber gleichartigen Unternehmen, § 20 Abs. 1  Alt. 2 GWB. Ferner liege in der verzögerten Herausgabe der Preislisten eine gezielte Behinderung von Mitbewerbern nach § 4 Nr. 10 UWG vor.

Im Berufungsverfahren bekam die Klägerin nun Recht. Die marktbeherrschende Stellung der Beklagten auf dem jeweiligen Markt für Werbeanzeigen in örtlichen Telefon- und Branchenverzeichnissen wurde von keiner Partei bestritten. Die Klägerin erhalte die Agenturpreislisten zu einem Zeitpunkt, zu dem die Handelsvertreter und die Direktkunden der Beklagten bereits im Besitz der Preislisten seien mit der Konsequenz, dass diese früher Anzeigen schalten könnten. Dies stelle eine unbillige Behinderung der Klägerin dar, denn es liege eine tatsächliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Betätigungsmöglichkeiten der Klägerin im Wettbewerb vor. Durch den festgestellten Verstoß ergebe sich ferner ein Anspruch auf Gleichbehandlung gegenüber denjenigen Kunden, die ihre Anzeigen direkt bei der Beklagten oder vermittelt über deren Handelsvertreter schalten. Ob daneben ein Verstoß gegen § 4 Nr. 10 UWG (gezielte Behinderung von Mitbewerbern) vorlag, ließ das Gericht offen, da es hierauf nach dem Antrag der Klägerin nicht ankam.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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