Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 29.01.2025, Az. XII ZR 96/23, entschieden, dass der…
Rechtsmissbrauch bei Abmahnung: Ausnutzung des fliegenden Gerichtsstandes

Das LG Braunschweig hat mit Urteil vom 08.08.2007, Az.: 9 O 482/07 entschieden, dass eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung dann rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG sein kann, wenn der Kläger seinen Unterlassungsanspruch vor einem Gericht verfolgt, dem jeder örtliche Bezug zur Geltendmachung des Anspruchs fehlt.
Wörtlich heißt es in den Entscheidungsgründen: „Wie es auch aus anderen Verfahren vor dem erkennenden Gericht bekannt ist, fehlt vorliegend jeglicher örtlicher Bezug für eine Geltendmachung des Anspruchs vor dem vor dem nur nach § 14 Abs. 2 UWG zuständigen erkennenden Gericht. Der Sitz der Klägerin ist im Landgerichtsbezirk Hildesheim, Sitz der Beklagten ist in Berlin und der Kanzleisitz der Klägervertreter ist in Hannover. Daher liegt es nahe, dass die Erkennbarkeit der systematischen Vorgehensweise bei den Abmahnungen durch Streuung verschleiert werden soll und dass die Hemmschwelle für einen Widerspruch durch die höheren Kosten heraufgesetzt werden soll. Dies entspricht auch der Vorgehensweise in den weiteren Abmahnfällen, die in den anderen Verfahren benannt sind und unstreitig geblieben sind.“
In einer Gesamtschau, d.h. unter Berücksichtigung weiterer Umstände, kann sich hieraus ein Hinweis auf den Rechtsmissbrauch einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ziehen lassen.