Alle paar Monate ist es nötig, auf die Behandlung von Anrufen mit unterdrückter Rufnummer in…
OLG Frankfurt a.M.: Irreführende Werbung mit „Gesamturteil sehr gut“ ohne umfassende Produktprüfung
Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 22.05.2014, Az.: 6 U 24/14 entschieden, dass eine Werbung mit Testergebnissen den Tatbestand einer unlautereren irreführenden geschäftlichen Handlung im Sinne von § 3 Satz 1 HWG erfüllt, wenn bei Verbrauchern der unzutreffende Eindruck erweckt wird, es habe eine umfassende Prüfung des beworbenen Produkts stattgefunden.
Die Beklagte bewarb ein nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel mit der folgenden Aussage: „ÖKO-TEST Gesamturteil sehr gut“.
Hiergegen klagte ein eingetragener Verein, welcher die Interessen der Arzneimittelbranche vertritt, auf Unterlassung. Zur Begründung trug die Klägerin vor, dass bei dem auf diese Weise beworbenen Arzneimittel lediglich eine begrenzte Überprüfung auf bestimmte Faktoren (Inhaltsstoffe des Produkts) stattgefunden habe. Eine umfassende Prüfung des Produkts, insbesondere zur Wirksamkeit des Arzneimittels, habe hingegen nicht stattgefunden.
Die Richter folgten in ihren Entscheidungsgründen der Argumentation der Klägerin. Ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher erwarte bei der hier in Streit stehenden Aussage, dass das Produkt einer umfassenden Kontrolle unterzogen worden sei. Insbesondere die Wirksamkeit des Arzneimittels sei aber gar nicht untersucht worden. Insofern sei die Werbeaussage in der konkreten Form geeignet bei Verbrauchern eine Fehlvorstellung hervorzurufen.