Skip to content

Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

OLG Frankfurt a.M.: Irreführende Werbung mit „Gesamturteil sehr gut“ ohne umfassende Produktprüfung

Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 22.05.2014, Az.: 6 U 24/14 entschieden, dass eine Werbung mit Testergebnissen den Tatbestand einer unlautereren irreführenden geschäftlichen Handlung im Sinne von § 3 Satz 1 HWG erfüllt, wenn bei Verbrauchern der unzutreffende Eindruck erweckt wird, es habe eine umfassende Prüfung des beworbenen Produkts stattgefunden.

Die Beklagte bewarb ein nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel mit der folgenden Aussage: „ÖKO-TEST Gesamturteil sehr gut“.

Hiergegen klagte ein eingetragener Verein, welcher die Interessen der Arzneimittelbranche vertritt, auf Unterlassung. Zur Begründung trug die Klägerin vor, dass bei dem auf diese Weise beworbenen Arzneimittel lediglich eine begrenzte Überprüfung auf bestimmte Faktoren (Inhaltsstoffe des Produkts) stattgefunden habe. Eine umfassende Prüfung des Produkts, insbesondere zur Wirksamkeit des Arzneimittels, habe hingegen nicht stattgefunden.

Die Richter folgten in ihren Entscheidungsgründen der Argumentation der Klägerin. Ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher erwarte bei der hier in Streit stehenden Aussage, dass das Produkt einer umfassenden Kontrolle unterzogen worden sei. Insbesondere die Wirksamkeit des Arzneimittels sei aber gar nicht untersucht worden. Insofern sei die Werbeaussage in der konkreten Form geeignet bei Verbrauchern eine Fehlvorstellung hervorzurufen.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

An den Anfang scrollen