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OLG Düsseldorf: Wesentliche Warenmerkmale müssen im Fernabsatz angegeben werden
Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 14.10.2014, Az.: I-15 U 103/14 entschieden, dass ein Verkäufer seinen von Gesetzes wegen zu beachtenden Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr nicht in ausreichendem Maße nachkommt, wenn er die Angaben zu den wesentlichen Warenmerkmalen bei Fernabsatzgeschäften auf ein Minimum reduziert.
Der beklagte Händler vertrieb Sonnenschirme im Internet. Bei der Angebotsbeschreibung befand sich u.a. der Hinweis „Stoffklasse 5“. Der Kläger sah hierin einen Wettbewerbsverstoß, da der Händler nicht in ausreichendem Maße die wesentlichen Warenmerkmale angegeben habe. Der Begriff „Stoffklasse 5“ sei aus sich allein heraus nicht verständlich und damit unzureichend.
Die Richter am OLG Köln schlossen sich der Rechtsansicht des Klägers an. Bei der Angabe der wesentlichen Warenmerkmale seien alle kaufrelevanten Merkmale anzugeben. Die angegebenen Merkmale müssten dabei aus sich heraus verständlich sein- der Verbraucher dürfe nicht in die Lage versetzt werden erst durch eigene Rechercheleistung, z.B. bei Google, herauszufinden zu können, was genau unter dem Begriff „Stoffklasse 5“ zu verstehen sei.
Erschwerend kam im konkreten Fall hinzu, dass der Beklagte auch noch gegen die Vorschriften der PAngVO verstoßen hatte. Bei dem Angebot des Beklagten fehlten nämlich Preisangaben zu einem (angebotenen) Auslandsversand der Ware. Den Einwand des Beklagten, es handle sich bei letzterem Verstoß um eine bloße Bagatelle da fast ausschließlich an Kunden im Inland geliefert werde, ließen die Richter nicht gelten.