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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

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(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

OLG Düsseldorf: Wesentliche Warenmerkmale müssen im Fernabsatz angegeben werden

Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 14.10.2014, Az.: I-15 U 103/14 entschieden, dass ein Verkäufer seinen von Gesetzes wegen zu beachtenden Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr nicht in ausreichendem Maße nachkommt, wenn er die Angaben zu den wesentlichen Warenmerkmalen bei Fernabsatzgeschäften auf ein Minimum reduziert.

Der beklagte Händler vertrieb Sonnenschirme im Internet. Bei der Angebotsbeschreibung befand sich u.a. der Hinweis „Stoffklasse 5“. Der Kläger sah hierin einen Wettbewerbsverstoß, da der Händler nicht in ausreichendem Maße die wesentlichen Warenmerkmale angegeben habe. Der Begriff „Stoffklasse 5“ sei aus sich allein heraus nicht verständlich und damit unzureichend.

Die Richter am OLG Köln schlossen sich der Rechtsansicht des Klägers an. Bei der Angabe der wesentlichen Warenmerkmale seien alle kaufrelevanten Merkmale anzugeben. Die angegebenen Merkmale müssten dabei aus sich heraus verständlich sein- der Verbraucher dürfe nicht in die Lage versetzt werden erst durch eigene Rechercheleistung, z.B. bei Google, herauszufinden zu können, was genau unter dem Begriff „Stoffklasse 5“ zu verstehen sei.

Erschwerend kam im konkreten Fall hinzu, dass der Beklagte auch noch gegen die Vorschriften der PAngVO verstoßen hatte. Bei dem Angebot des Beklagten fehlten nämlich Preisangaben zu einem (angebotenen) Auslandsversand der Ware. Den Einwand des Beklagten, es handle sich bei letzterem Verstoß um eine bloße Bagatelle da fast ausschließlich an Kunden im Inland geliefert werde, ließen die Richter nicht gelten.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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