Wie bei jedem anderen Vertrag auch kann es auch im Mietverhältnis vorkommen, dass Probleme auftreten…
OLG Brandenburg: Bei manipuliertem Geldspielgerät besteht kein Anspruch auf Auszahlung des Gewinns
Das OLG Brandenburg hat mit Urteil vom 04.09.2013, Az.: 7 U 155/12 entschieden, dass der Benutzer eines Spielautomaten keinen Anspruch auf Auszahlung der Gewinnsumme verlangen kann, wenn der Spielautomat nicht im Rahmen seiner behördlichen Zulassung betrieben worden ist.
Der Kläger besuchte eine Gaststätte und gewann innerhalb kürzester Zeit ca. 7.000,- Euro an einem Glücksspielautomaten. An der Vorderseite des Automaten befand sich allerdings ein Hinweis dergestalt, dass pro Stunde maximal 500,- Euro als Gewinnsumme ausgezahlt werden können. Als der Kläger vom Beklagten (Gaststättenbetreiber) die Auszahlung seiner Gewinnsumme (7.000,- Euro) verlangte, lehnte dieser unter dem Hinweis, der Automat sei manipuliert worden, ab. Aufgrund dessen sei ein höherer Betrag als die erlaubten 500 Euro pro Stunde ausbezahlt worden. Hiergegen wehrte sich der Kläger und verklagte den Gaststättenbetreiber auf Zahlung.
Das Gericht verneinte einen Zahlungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten und wies die Klage ab. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass es bei dem streitigen Vorgang letztlich um ein illegales Glücksspiel gehandelt habe. Entscheidend war, dass der Glücksspielautomat aufgrund der hohen Ausschüttung außerhalb seiner behördlichen Zulassung betrieben wurde. Bei Glücksspielverträgen bestehe ein zivilrechtlicher Auszahlungsanspruch nur dann, wenn die Lotterie oder Ausspielung staatlich genehmigt sei, vgl. § 763 BGB. Vorliegend wurde die maximale Auszahlungssumme pro Stunde aber von einer Behörde begrenzt, so dass für darüber hinausgehende Forderungen insgesamt kein Auszahlungsanspruch begründet werde. Einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Betreiber der Gaststätte wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung nach § 280 Abs. 1 BGB lehnte das Gericht mangels Verschulden von Seiten des Beklagten ebenfalls ab. Darüber hinaus hätte der Spieler hier allenfalls seinen Spieleinsatz zurück verlangen dürfen, weil der Gewinn illegal gewesen ist.