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OLG Düsseldorf: Online-Handelsplattform muss bei Neuanmeldung von Kunden auf Einhaltung der Impressumspflicht achten
Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 18.06.2013, Az.: i-20 U 145/12 entschieden, dass den Betreiber einer Online-Handelsplattform eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht dahingehend trifft, seine Plattform gegen Wettbewerbsverstöße Dritter ausreichend zu sichern.
Die Beklagte betrieb eine Online-Handelsplattform, auf der Gewerbetreibende ihre Waren veräußern konnten. Anders als bei der Online-Plattform eBay bot das Portal der Beklagten nicht die Möglichkeit, zwischen Anbietendem und Käufer einen Vertragsschluss herbeizuführen. Ziel der Plattform war es, lediglich einen Kontakt (E-Mail, Telefon etc.) zwischen Anbieter und potentiellem Käufer herzustellen. Mit einem späteren (möglichen) Vertragsschluss hatte das Portal nichts mehr zu tun.
Ein Anbieter hatte auf der Online-Handelsplattform der Beklagten seine Impressumspflicht (§ 5 TMG) verletzt. Hiergegen wehrte sich eine Mitbewerberin und forderte den Betreiber der Online-Plattform auf, es zukünftig zu unterlassen, Angebote bereitzustellen, die gegen die Impressumspflicht verstoßen. Der Betreiber des Portals habe zumindest an der Rechtsverletzung mitgewirkt, so dass ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG gegeben sei.
Das OLG Düsseldorf folgte der Argumentation der Klägerin im Berufungsverfahren nur teilweise. Eine grundsätzliche Mithaftung des Online-Plattformbetreibers sei abzulehnen, da keine allgemeine Pflicht bestehe, eingestellte Daten von Nutzern der Plattform zu kontrollieren. Allerdings sei es der Beklagten zumutbar, bei der Anmeldung der Nutzer gewisse Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Die aktuelle Anmeldemaske der Beklagten genüge diesen Anforderungen nicht, da sie viel zu allgemein gehalten sei. Hierzu wörtlich aus dem Urteil: „Von der Beklagten kann allerdings verlangt werden, dass sie ihre Angebotsmaske Anlage K 15, die derzeit für die streitgegenständlichen Angaben nicht einmal Felder vorsieht, anpasst und beispielsweise so gestaltet, dass die genaue Bezeichnung der gesetzmäßigen Firmierung sowie die streitgegenständlichen Angaben zum Handelsregister im Einzelnen abgefragt werden und im Falle des Freibleibens der Felder eine mit einer Belehrung über die Impressumspflicht versehene Aufforderung zur Überprüfung erscheint.“
Das Verhalten der Beklagten verstoße gegen die Generalklausel des § 3 Abs. 1 UWG, da wesentliche Verkehrspflichten nicht beachtet worden seien.