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OLG Dresden: Hinweispflicht auf Betriebsumstände von Waren durch Online-Händler
Das OLG Dresden hat mit Urteil vom 24.07.2012, Az.: 14 U 319/12 entschieden, dass ein Online-Händler auf die wesentlichen Umstände beim Betrieb seiner angebotenen Waren hinweisen muss.
In dem konkreten Fall bot ein Unternehmer auf seiner Internetseite einen Durchlauferhitzer zum Verkauf an. Allerdings unterlies er es darauf hinzuweisen, dass der Durchlauferhitzer nur mit Starkstrom betrieben werden könne.
Hierzu führte das Gericht aus: „Die eingeschränkte Verwendbarkeit eines mit Starkstrom betriebenen Durchlauferhitzers ist für den Durchschnittsverbraucher eine wesentliche Information, die er vor Abschluss des Bestellvorgangs erhalten muss, um – wie es die EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken verlangt ( Art. 7 Abs. 1 RL 2005/29/EG) – eine informationsgeleitete Entscheidung treffen zu können. (…) § 5a Abs. 2 UWG vermutet unwiderleglich, dass die Informationspflichtverletzung beim Kunden zu einer Fehlvorstellung führt und dass diese Fehlvorstellung sich auf die zu treffende Entscheidung auswirken kann.“
Zwar werde am Ende des beigefügten Datenblattes auf die Nennspannung von 400V hingewiesen. Dies reiche aber nicht aus, um beim Durchschnittsverbraucher Zweifel über die Verwendbarkeit des Geräts bei 230V-Steckdosen hervorzurufen.