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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

OLG Bremen: Angabe „Voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage“ bei Online-Shops wettbewerbswidrig

Das OLG Bremen hat mit Urteil vom 05.10.2012, Az.: 2 U 49/12 entschieden, dass die häufig bei Online-Shops verwendete Lieferklausel „Voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage“ wettbewerbswidrig ist.

In dem konkreten Fall vertrieb die Beklagte über die Internetplattform Amazon Waren (Partyartikel). Dabei verwendete sie die oben genannte Lieferklausel. Die Bremer Richter sahen in der Angabe „voraussichtliche Versanddauer“ einen Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 308 Nr. 1 BGB. Denn mit der Angabe „voraussichtliche Versanddauer“ behielte sich die Beklagte eine nicht hinreichend bestimmte Frist zur Leistungserbringung vor. Damit würden die dem Kunden zustehenden Leistungsstörungsrechte (Schadensersatz, Rücktritt) im Falle einer Fristüberschreitung ausgehöhlt. Es sei für den Käufer nicht ersichtlich, zu welchem Zeitpunkt die Leistung fällig sei.

Dagegen sei die auch häufig verwendete Angabe „Lieferfrist ca. 3 Tage“ nicht zu beanstanden, da sich hier die Lieferzeit nach dem Verständnis des Kunden hinreichend zuverlässig eingrenzen lasse. Es sei mit einer Überschreitung von maximal 2 Tagen zu rechnen. Bei der Angabe „voraussichtliche Versanddauer“ sei eine zuverlässige Eingrenzung dagegen nicht möglich, da das Wort „voraussichtlich“ letztlich von einer subjektiven Einschätzung des Verkäufers abhänge, die nicht unbedingt eintreffen müsse.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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