Seit einigen Jahren gehen verschiedene Rechteinhaber gegen die illegale Verbreitung ihrer Werke im Internet vor…
OLG Bremen: Angabe „Voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage“ bei Online-Shops wettbewerbswidrig
Das OLG Bremen hat mit Urteil vom 05.10.2012, Az.: 2 U 49/12 entschieden, dass die häufig bei Online-Shops verwendete Lieferklausel „Voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage“ wettbewerbswidrig ist.
In dem konkreten Fall vertrieb die Beklagte über die Internetplattform Amazon Waren (Partyartikel). Dabei verwendete sie die oben genannte Lieferklausel. Die Bremer Richter sahen in der Angabe „voraussichtliche Versanddauer“ einen Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 308 Nr. 1 BGB. Denn mit der Angabe „voraussichtliche Versanddauer“ behielte sich die Beklagte eine nicht hinreichend bestimmte Frist zur Leistungserbringung vor. Damit würden die dem Kunden zustehenden Leistungsstörungsrechte (Schadensersatz, Rücktritt) im Falle einer Fristüberschreitung ausgehöhlt. Es sei für den Käufer nicht ersichtlich, zu welchem Zeitpunkt die Leistung fällig sei.
Dagegen sei die auch häufig verwendete Angabe „Lieferfrist ca. 3 Tage“ nicht zu beanstanden, da sich hier die Lieferzeit nach dem Verständnis des Kunden hinreichend zuverlässig eingrenzen lasse. Es sei mit einer Überschreitung von maximal 2 Tagen zu rechnen. Bei der Angabe „voraussichtliche Versanddauer“ sei eine zuverlässige Eingrenzung dagegen nicht möglich, da das Wort „voraussichtlich“ letztlich von einer subjektiven Einschätzung des Verkäufers abhänge, die nicht unbedingt eintreffen müsse.