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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

LG Siegen: Kostenlose Testfahrten für Jugendliche durch Fahrschule wettbewerbswidrig

Das LG Siegen hat mit Urteil vom 23.02.2012, Az.: 1 O 194/10 entschieden, dass eine Fahrschule sich wettbewerbswidrig verhält, wenn sie Jugendlichen im Rahmen eines Dorffestes kostenlose Testfahrten im öffentlichen Straßenverkehr anbietet.

Das LG Siegen entschied, dass ein Wettbewerbsverstoß nach § 3 Abs. 2 UWG vorläge, da der Fahrlehrer gegen die fachliche Sorgfalt verstoßen habe und gleichzeitig die Verbraucherinteressen spürbar beeinträchtigt worden seien. Die angebotenen Testfahrten würden nicht der fachlichen Sorgfalt eines Fahrlehrers entsprechen, da es sich nicht um Fahrten gehandelt habe, die zum Zwecke der Ausbildung erfolgt seien. Die Fahrten hätten vielmehr im Rahmen einer Freizeitveranstaltung stattgefunden. Insofern liege ein Verstoß gegen das Fahrlehrergesetz vor, wo der Zweck von Fahrten eindeutig geregelt sei. Das Verhalten des Beklagten beinhalte auch einen Wettbewerbsverstoß, da die Testfahrten spürbar die Interessen von Verbrauchern und Mitbewerbern beeinträchtigt haben. Gerade Jugendliche würden darauf drängen, so bald wie möglich den Führerschein zu machen. Durch das Anbieten der Testfahrten habe der Fahrlehrer einen ersten Kontakt zu den Jugendlichen  hergestellt und damit auf unlautere Art und Weise die spätere Entscheidung der Jugendlichen, wo sie ihre Ausbildung absolvieren möchten, möglicherweise mit beeinflusst. Dies reiche für einen Wettbewerbsverstoß. Darüber hinaus habe sich der Beklagte auch einen Vorteil gegenüber Mitbewerbern verschafft.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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