Nach wie vor kommt es dazu, dass in älteren Filesharing-Angelegenheiten Anträge auf Erlass eines Mahnbescheids…
LG Wuppertal: Widerrufsrecht bei telefonischer Heizöl-Bestellung
Das LG Wuppertal hat mit Urteil vom 26.04.2012, Az.: 9 S 205/10 entschieden, dass einem Verbraucher bei der telefonischen Bestellung von Heizöl ein Widerrufsrecht nach den Vorschriften über den Fernabsatz zusteht.
Der Heizöl-Händler machte geltend, dass ein Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB ausgeschlossen sei. Nach dieser Ausnahmevorschrift gilt das Fernabsatzrecht nicht für Waren, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt. Das Gericht folgte der Auffassung des Heizöl-Händlers nicht. Die genannte Vorschrift greife für den vorliegenden Fall nicht ein, da beide Parteien einen Festpreis für das zu liefernde Heizöl am Telefon vereinbart hätten. Preisschwankungen seien somit durch Parteivereinbarung individualvertraglich ausgeschlossen worden.