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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

LG München: Auf Schriftform beschränkte Kündigungsklausel von eDates.de unwirksam

Das LG München I hat mit Urteil vom 30.01.2014, Az.: 12 O 1857/13 entschieden, dass eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz: AGB), welche für die Kündigung eines Vertrages die Schriftform verlangt, unwirksam ist, wenn der ursprüngliche Vertrag selbst elektronisch abgeschlossen wurde.

Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde: Die Betreiber des Online-Dating-Portals www.edates.de verwendeten im Rahmen ihrer AGB’s die nachfolgende Klausel:

„Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Die Übersendung per Fax genügt. Die Kündigung muss Benutzername, Kundennummer, Transaktions- bzw. Vorgangsnummer enthalten.“

Hiergegen wehrte sich ein Verbraucherschutzverband und nahm die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Die Richter am LG München I gaben der Klage statt und erklärten die Klausel für unwirksam. Die Bestimmung verstoße sowohl gegen § 309 Nr. 13 BGB als auch gegen die Generalklausel des § 307 BGB.

Die Klausel sei nicht mit § 309 Nr. 13 BGB vereinbar, da die vom Gericht vorgenommene Auslegung der Bestimmung ergibt, dass der Kunde die Regelung durchaus in der Weise verstehen könne, dass eine Kündigung nur dann wirksam ist, wenn der Kunde zusätzliche Elemente (Kundennummer etc.) in seinem Schreiben mitangebe. Dies werde durch den Wortzusatz „muss enthalten“ suggeriert. Eine derartig strenge Formvorschrift ist aber unwirksam, § 309 Nr. 13 BGB.

Im Übrigen verstoße die Bestimmung gegen § 307 BGB, da die Klausel den Kunden unangemessen benachteilige. Unstreitig stehe fest, dass der Vertragsabschluss und die gesamte Vertragsabwicklung zwischen der Beklagten und ihren Kunden elektronisch via Textform von statten gehe. Eine Schriftform sei gerade nicht vorgesehen. Nach dem Rechtsverständnis des LG München I gibt es keinen sachlichen Grund, bei der Kündigung eines Vertrages eine andere Form zu wählen als beim Zustandekommen des Vertrages. Die Kündigung des Vertrages werde damit aus Sicht des Kunden bewusst erschwert.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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