Wie bei jedem anderen Vertrag auch kann es auch im Mietverhältnis vorkommen, dass Probleme auftreten…
LG München: Auf Schriftform beschränkte Kündigungsklausel von eDates.de unwirksam
Das LG München I hat mit Urteil vom 30.01.2014, Az.: 12 O 1857/13 entschieden, dass eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz: AGB), welche für die Kündigung eines Vertrages die Schriftform verlangt, unwirksam ist, wenn der ursprüngliche Vertrag selbst elektronisch abgeschlossen wurde.
Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde: Die Betreiber des Online-Dating-Portals www.edates.de verwendeten im Rahmen ihrer AGB’s die nachfolgende Klausel:
„Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Die Übersendung per Fax genügt. Die Kündigung muss Benutzername, Kundennummer, Transaktions- bzw. Vorgangsnummer enthalten.“
Hiergegen wehrte sich ein Verbraucherschutzverband und nahm die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Die Richter am LG München I gaben der Klage statt und erklärten die Klausel für unwirksam. Die Bestimmung verstoße sowohl gegen § 309 Nr. 13 BGB als auch gegen die Generalklausel des § 307 BGB.
Die Klausel sei nicht mit § 309 Nr. 13 BGB vereinbar, da die vom Gericht vorgenommene Auslegung der Bestimmung ergibt, dass der Kunde die Regelung durchaus in der Weise verstehen könne, dass eine Kündigung nur dann wirksam ist, wenn der Kunde zusätzliche Elemente (Kundennummer etc.) in seinem Schreiben mitangebe. Dies werde durch den Wortzusatz „muss enthalten“ suggeriert. Eine derartig strenge Formvorschrift ist aber unwirksam, § 309 Nr. 13 BGB.
Im Übrigen verstoße die Bestimmung gegen § 307 BGB, da die Klausel den Kunden unangemessen benachteilige. Unstreitig stehe fest, dass der Vertragsabschluss und die gesamte Vertragsabwicklung zwischen der Beklagten und ihren Kunden elektronisch via Textform von statten gehe. Eine Schriftform sei gerade nicht vorgesehen. Nach dem Rechtsverständnis des LG München I gibt es keinen sachlichen Grund, bei der Kündigung eines Vertrages eine andere Form zu wählen als beim Zustandekommen des Vertrages. Die Kündigung des Vertrages werde damit aus Sicht des Kunden bewusst erschwert.