Seit einigen Jahren gehen verschiedene Rechteinhaber gegen die illegale Verbreitung ihrer Werke im Internet vor…
LG Magdeburg: BGB-Verbraucherschutz-Regelungen gelten nicht bei Zwangsversteigerung im Internet
Das LG Magdeburg hat mit Urteil vom 24.11.2011, Az.: 10 O 672/11 entschieden, dass bei einer im Internet durchgeführten Zwangsversteigerung, die im BGB an verschiedenen Stellen normierten verbraucherschützenden Vorschriften (z.B. fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht nach §§ 312d, 355 BGB) keine Anwendung finden.
Hintergrund ist, dass es sich bei einer Internet-Zwangsversteigerung über das Portal www.justiz-auktion.de um eine (echte) Versteigerung im Sinne des § 156 BGB handelt.
Hierzu aus der Pressemitteilung des LG Magdeburg vom 31.01.2012: „Die 10. Zivilkammer des Landgerichts hat mit mittlerweile rechtskräftigem Urteil vom 24.11.2011 entschieden, dass es zu dem Amtspflichten eines Gerichtsvollziehers gehört, eine über die Internetplattform www.justiz-auktion versteigerte Ware ordnungsgemäß verpackt an das Transportunternehmen zu übergeben. Eine weitergehende Haftung für eine Beschädigung beim Transport besteht allerdings nicht.
Der Kläger hatte im Internet einen hochwertigen gebrauchten WMF-Kaffeevollautomaten für 1.350 € ersteigert. Auf der Plattform www.justiz-auktion erfolgen öffentliche Versteigerungen von Justizbehörden und von Gerichtsvollziehern über das Internet nach den Vorschriften des Zwangsvollstreckungsrechts. Bei den Versandbedingungen wies die versteigernde Gerichtsvollzieherin darauf hin, dass der Erwerber die Versandkosten trägt. Die Kaffeemaschine kam erheblich beschädigt beim Kläger an. Mit der Klage wollte der Kläger als Schadensersatz die Zahlung von 1.350 € zuzüglich Versandkosten von 20 € erreichen.
Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Auf der Justizplattform findet eine „echte“ öffentliche Versteigerung statt. Die den Verbraucher schützenden Vorschriften für Internetgeschäfte mit Gewerbetreibenden (Widerrufsrecht, Gewährleitung etc.) sind auf eine Versteigerung nach dem Zwangsvollstreckungsrecht nicht anwendbar. Insbesondere trägt der Kläger als Ersteigerer das Risiko, dass die Ware auf dem Transportweg beschädigt wird oder verloren geht. Die Pflicht des Gerichtsvollziehers besteht allein darin, die Ware ordnungsgemäß verpackt an das Transportunternehmen zu übergeben. Die vom Gericht durchgeführte Vernehmung von Zeugen hat ergeben, dass die Gerichtsvollzieherin diese Verpflichtung erfüllt hat.
Da das Paket versichert gewesen ist, besteht die Möglichkeit, dass das Frachtunternehmen für den Schaden haftet. Dies wäre in einem gesonderten Prozess zu klären. Außergerichtlich hat der Transporteur eine Haftung allerdings abgelehnt.“