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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

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Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

LG Landshut: Kein Autokauf für 1,- Euro bei berechtigter Angebotsrücknahme bei eBay

Das LG Landshut hat mit Urteil vom 28.05.2014, Az. 42 O 634/14, entschieden, dass ein Angebot bei eBay berechtigterweise zurückgenommen werden kann und kein Kaufvertrag zwischen Verkäufer und Bieter zustande kommt, wenn der Verkäufer bei Einstellen seines Angebots einem Irrtum unterlegen war.

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 der eBay-AGB kommt bei vorzeitigem Abbruch einer eBay-Auktion ein Vertrag zwischen dem Verkäufer und dem aktuell Höchstbietenden zustande, es sei denn, der Verkäufer war gesetzlich berechtigt, sein Angebot zurückzunehmen. Zwischenzeitlich gibt es eine Fülle an Rechtsprechung zu der Frage, wann eine solche Rücknahme möglich ist. Von besonderer Rolle ist hierbei das Urteil des BGH vom 08.01.2014, Az. VIII ZR 63/13, nach der jedes Angebot bei eBay unter dem Vorbehalt der berechtigten Angebotsrücknahme steht. Einen solchen Fall stellt beispielsweise eine Anfechtung nach den §§ 119 ff. BGB dar.

In dem konkreten Fall hatte der Verkäufer und spätere Beklagte während einer Dienstpause ein gebrauchtes KFZ bei eBay eingestellt. Dabei bediente er sich der eBay-App, um das Angebot auf eBay zu veröffentlichen. Zur Erleichterung der Erstellung des Angebots ermöglicht die App die Abfrage von Daten, die bereits bei ähnlichen Angeboten eingetragen wurden. Durch Nutzung dieser Funktion kam es dazu, dass das Angebot des Beklagten automatisch mit verschiedenen Beschreibungen versehen wurde, die auf das tatsächliche Angebot nicht zutrafen. Unter anderem wurde das KFZ trotz nicht mangelfreien Zustandes als im „Top-Zustand“ und „sehr gepflegt“ beschrieben. Diese Formulierungen wurden bereits in die Überschrift des eBay-Angebots aufgenommen. Ferner konnte der Beklagte einige eigene Bilder nicht hinzufügen, hingegen automatisiert Bilder von anderen Auktionen eingefügt wurden.

Unmittelbar nach Einstellen des Angebots wurde der Beklagte im Rahmen eines Rettungseinsatzes aus seiner Dienstpause entrissen und kehrte erst rund 3 Stunden, nach Beendigung des Einsatzes zurück, um das Angebot nochmals zu überprüfen. Dabei stellte der Beklagte die verschiedenen fehlerhaften Angaben fest und brach daraufhin die Auktion sofort ab. Mit korrigierten Angaben stellte der Beklagte sodann das Fahrzeug erneut ein.

Allerdings hatte der spätere Kläger in dem Moment, da der Beklagte die erste Auktion abbrach, bereits ein Angebot auf das KFZ abgegeben und berief sich nun auf die Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 5 der eBay-AGB. Er forderte vom Beklagten zunächst Übergabe und Übereignung des fraglichen KFZ gegen Zahlung des Höchstgebotes von 1,- Euro im Moment des Auktionsabbruchs.

Dem kam der Verkäufer nicht nach, so dass er vom Käufer – der im Anschluss an die Auktion anwaltlich vertreten war und schließlich vom Kaufvertrag zurückgetreten war –auf Schadenersatz statt der Leistung klagte.

Zu Unrecht, wie das LG Landshut entschied.

Das LG Landshut hat angesichts des Sachverhaltes nach mündlicher Verhandlung entschieden, dass dem Verkäufer ein Anfechtungsrecht wegen eines Erklärungsirrtums im Sinne von § 119 Abs. 1 Alternative 2 BGB zustand, weil der Beklagte eine Willenserklärung in einem Zustand abgegeben habe, in der er sie nicht habe abgeben wollen. Das Gericht stellte dabei insbesondere auf den zeitlichen Ablauf ab: da die Auktion noch 7 Tage gelaufen wäre, der Beklagte sie aber bereits ca. 3 Stunden nach Einstellen abgebrochen habe, sei kein vernünftiger wirtschaftlicher Grund denkbar, weshalb der Beklagte die Auktion hätte abbrechen sollen, wenn nicht aufgrund eines Irrtums. Das Vorliegen eines solchen Irrtums ergab sich aus Sicht des Gerichts unproblematisch aus einem Vergleich der beiden eingestellten Auktionen, da in der zweiten Auktion nicht nur die Überschrift des Angebots entsprechend angepasst worden war, sondern auch in der Angebotsbeschreibung verschiedene Mängel genauer beschrieben wurden.

Im Ergebnis war also zwischen den Parteien kein Kaufvertrag zustande gekommen, so dass der Kläger (weder die Übergabe des KFZ zu einem Kaufpreis von 1,- Euro und auch) keinen Schadenersatz statt der Leistung beanspruchen konnte.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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