Schon seit einigen Jahren gehen Rechteinhaber aus der Medienbranche regelmäßig gegen Urheberrechtsverletzungen im Internet vor…
LG Köln: Erneute Unterlassungserklärung nach Hamburger Brauch im Wiederholungsfall nicht ausreichend
Das LG Köln hat mit Urteil vom 11. Juli 2013, Az. 14 O 61/13, entschieden, dass die erneute Abgabe einer Unterlassungserklärung nach dem sog. Hamburger Brauch nicht ausreichend ist, wenn auf eine frühere Abmahnung hin eine solche Unterlassungserklärung abgegeben wurde und es zu einem Verstoß gegen die abgegebene Erklärung gekommen ist.
In dem konkreten Fall hatte der Beklagte bei eBay Bilder des Klägers ohne dessen Erlaubnis verwendet, woraufhin er vom Kläger abgemahnt wurde. Der Beklagte gab daher eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Dabei handelte es sich um eine Unterlassungserklärung nach Hamburger Brauch. Das bedeutet, dass bei einem Verstoß gegen die abgegebene Unterlassungserklärung die anfallende Vertragsstrafe im Ermessen des Unterlassungsgläubigers liegt.
Nach Ablauf der Auktion übersah es der Beklagte, die Bilder von der Plattform eBay zu entfernen. Damit lag unzweifelhaft u.a. ein Verstoß gegen die abgegebene Unterlassungserklärung vor. Der Beklagte gab daher eine identische Unterlassungserklärung erneut ab.
Nach Auffassung des LG Köln war diese jedoch nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr einer neuerlichen Rechtsverletzung zu beseitigen:
„Die Wiederholungsgefahr kann nicht durch eine zweite, gleichlautende Unterlassungserklärung beseitigt werden, da sie dem Verfügungskläger keine weitergehenden Rechte einräumt bzw. für den Verfügungsbeklagten keine schärferen Sanktionen vorsieht, als die Unterlassungserklärung, gegen die er bereits verstoßen hat. Wird nur eine weitere Unterlassungserklärung mit einem Vertragsstrafeversprechen nach Hamburger Brauch abgegeben, so stellt dies keine gegenüber der ersten Unterlassungserklärung gesteigerte Sanktion dar. Darauf, ob ein Gericht bei einer Überprüfung der Angemessenheit einer zunächst durch den Gläubiger bestimmten Vertragsstrafe in Anbetracht des wiederholten Verstoßes eine höhere Vertragsstrafe für angemessen halten würden, kommt es mithin nicht an.“