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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

LG Hamburg: Zur Grundpreisangabe in der eBay-Angebotsübersicht

Das LG Hamburg hat mit Urteil vom 24.11.2011, Az.: 327 O 196/11 entschieden, dass bei über das Internet verkaufter Ware, die gesetzliche vorgeschriebene Grundpreisangabe bereits bei der Angebotsübersicht angegeben werden muss.

Die Beklagte verkaufte auf eBay Fertigpackungen von Schokoladen. Hierbei gab sie auf den Übersichtsseiten keinen Grundpreis nach § 2 PAngV an. Die Grundpreisangabe befand sich erst auf einer Folgeseite.  

Das Landgericht Hamburg sah hierin einen Wettbewerbsverstoß, da gegen die Vorschriften der PAngV verstoßen worden sei. Nach den gesetzlichen Bestimmungen müsse eine Grundpreisangabe in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Endpreis angegeben werden- nur so habe der Verbraucher die Möglichkeit, Angebote unter gleichen Bedingungen zu vergleichen. „Die Angabe des Grundpreises erst auf einer Folgeseite genügt den Anforderungen des § 2 PAngV nicht“, so die Richter.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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