Vor einigen Jahren hatte die DigiRights Administration GmbH massenhaft Abmahnungen wegen angeblicher Rechtsverletzungen in Tauschbörsen…
LG Hamburg: Zur Grundpreisangabe in der eBay-Angebotsübersicht
Das LG Hamburg hat mit Urteil vom 24.11.2011, Az.: 327 O 196/11 entschieden, dass bei über das Internet verkaufter Ware, die gesetzliche vorgeschriebene Grundpreisangabe bereits bei der Angebotsübersicht angegeben werden muss.
Die Beklagte verkaufte auf eBay Fertigpackungen von Schokoladen. Hierbei gab sie auf den Übersichtsseiten keinen Grundpreis nach § 2 PAngV an. Die Grundpreisangabe befand sich erst auf einer Folgeseite.
Das Landgericht Hamburg sah hierin einen Wettbewerbsverstoß, da gegen die Vorschriften der PAngV verstoßen worden sei. Nach den gesetzlichen Bestimmungen müsse eine Grundpreisangabe in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Endpreis angegeben werden- nur so habe der Verbraucher die Möglichkeit, Angebote unter gleichen Bedingungen zu vergleichen. „Die Angabe des Grundpreises erst auf einer Folgeseite genügt den Anforderungen des § 2 PAngV nicht“, so die Richter.