Probleme im Mietverhältnis treten häufiger auf als vermutet. Ein Streit zwischen Mieter und Vermieter kann…
LG Hamburg: Werbeaussage „Beste Leistung“ nur bei entsprechendem Testergebnis zulässig
Das LG Hamburg hat mit Urteil vom 04.07.2012, Az.: 315 O 66/12 entschieden, dass die Werbeaussage „Beste Leistung“ irreführend sein kann, wenn das so beworbene Unternehmen lediglich in einer Testkategorie den ersten Platz belegt hat.
Im vorliegenden Fall warb eine Krankenkasse mit den Slogans: „Beste Leistung“ und „Die (…) Krankenkasse bietet die beste Leistung unter Deutschlands gesetzlichen Krankenkassen“. Die Beklagte lies ihr Unternehmen durch einen unabhängigen Dritten untersuchen und nach bestimmten Kriterien bewerten. Hierbei wurde in der Teilkategorie „Leistung“ der erste Platz erreicht. In den Bereichen „Finanzen“ und „Kundenservice“ belegte sie deutlich schlechtere Plätze. Das Gericht in Hamburg sah darin eine irreführende geschäftliche Handlung und verurteilte die Beklagte. Die pauschale Aussage „Beste Leistung“ erwecke bei Verbrauchern den Eindruck, als sei die Krankenkasse im Rahmen der Gesamtbewertung als beste Krankenkasse ausgezeichnet worden. Dem sei aber nicht so.