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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

LG Frankfurt a.M.: Vorauszahlungspflicht des Kunden bei Reisebuchung in AGB rechtswidrig

Das LG Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 08.01.2014, Az.: 2-24 O 151/13 entschieden, dass eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam ist, welche bei der Buchung einer Flugreise eine zeitlich unbefristete Vorauszahlungspflicht des Kunden festlegt.

Ein beklagtes Luftfahrtunternehmen verwendete gegenüber seinen Kunden die nachfolgende Bestimmung in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen:

„Die Bezahlung ist bei Buchung in voller Höhe fällig. (…) Da die Bezahlung bei Buchung in voller Höhe fällig ist, erfolgt die Belastung Ihrer Kreditkarte bzw. der Einzug des Flugpreises sofort.“

Hiergegen klagte ein rechtsfähiger Verband zum Schutz von Verbraucherinteressen und nahm die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Die Richter am LG Frankfurt gaben der Klage statt, die Klausel halte der gesetzlichen vorgesehenen Inhaltskontrolle nach §§ 307-309 BGB nicht stand. Die Bestimmung benachteilige Verbraucher in unangemessener Weise, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Bei den von der Beklagten angebotenen Luftbeförderungsverträgen handelt es sich rechtlich gesehen um Werkverträge, da ein bestimmter Erfolg geschuldet wird. Bei Werkverträgen ist der Werkunternehmer aber grundsätzlich vorleistungspflichtig, eine Vergütung durch den Besteller ist erst ab Abnahme des Werkes bzw. ab Vollendung des Werkes geschuldet, vgl. §§ 641, 646 BGB. Zwar könne von diesen dispositiven Vorschriften in berechtigten Ausnahmefällen abgewichen werden. Die vorliegende Klausel lege aber allgemein fest, dass eine Vorauszahlung (des gesamten Flugpreises) unter allen Umständen der Normalfall sei- auch wenn die gebuchte Flugreise erst Monate später stattfindet. Dies stelle eine unangemessene Benachteiligung gegenüber Verbrauchern dar, da diese im Falle von Mängeln bei der Beförderung ihr wichtigstes Druckmittel verlieren würden, nämlich die Nichtzahlung gegenüber der Beklagten. Damit werde das Recht des Fluggastes zur Leistungsverweigerung (Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts) de facto unterlaufen. Im Übrigen werde das Insolvenzrisiko der Beklagten vollständig auf den Verbraucher verlagert- im Falle einer Insolvenz wären die bereits geleisteten Zahlungen mit hoher Wahrscheinlichkeit für immer verloren. Anstatt eine vollständige Zahlung des Flugpreises bei Buchung festzulegen, hätte die Beklagte bei Flugreisen, welche Monate vor dem eigentlichen Abflugtermin gebucht werden, eine angemessene Anzahlung von ihren Kunden verlangen können. Dadurch hätte sie ihre Interessen (Zahlung des Kunden) in rechtlich zulässiger Weise absichern können.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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