Skip to content

Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

LG Frankfurt a.M.: Keine nachträgliche Abrechnung bei Prepaid-Verträgen

Das LG Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 21.03.2013, Az.: 2-24 O 231/12 entschieden, dass Anbieter von Prepaid-Mobilfunkverträgen nicht berechtigt sind, nachträgliche Abrechnungen vorzunehmen, wenn dadurch ein Kundenkonto ins Minus rutschen kann.

Dies widerspräche dem Charakter eines Prepaidvertrages. Der beklagte Telekommunikationsanbieter verwendete in seinen AGB eine Klausel, wonach bei einem möglichen Abrutschen des vorausbezahlten Guthabens ins Minus der Saldo unverzüglich auszugleichen sei. Das Gericht erklärte die Klausel für unwirksam, da sie eine unangemessene Benachteiligung für den Kunden darstelle. Dieser möchte mit Abschluss eines Prepaidvertrages v.a. eine vollständige Kostenkontrolle bei der Mobilfunknutzung sicherstellen. Die vorliegend beanstandete Klausel würde das Prepaid-System aber ad absurdum führen, da gerade der Kerngedanke des Prepaid-Systems, nämlich die Kostenkontrolle, unterlaufen wird. Der Kunde müsse sich darauf verlassen können, dass ihm jenseits des eingezahlten Guthabens keine weiteren Kosten entstehen. Ebenso entschied das LG München in einem ähnlich gelagerten Fall (Urt. v. 14.02.2013, Az.: 12 O 16908/12).

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

An den Anfang scrollen