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LG Frankfurt a.M.: Fremde Marke darf im Rahmen eines Gewinnspiels genannt werden
Das LG Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 05.07.2013, Az.: 3-10 O 42/13 entschieden, dass die Nennung fremder markenrechtlich geschützter Namen im Rahmen eines Gewinnspiels keinen Rechtsverstoß begründet.
Das beklagte Unternehmen veranstaltete ein Gewinnspiel. Hierbei wurden Tickets für eine Musikveranstaltung verlost. Bei der Durchführung der Verlosung nannte die Beklagte auch den markenrechtlich geschützten Namen der Veranstaltung. Die Veranstalterin des Festivals sah hierin eine Markenverletzung und eine wettbewerbsrechtliche Irreführung, da der Eindruck erweckt werde, zwischen ihr und der Beklagten bestünde eine Geschäftsbeziehung. Dadurch werde bei den Teilnehmern des Gewinnspiels der unzutreffende Eindruck erweckt, die Beklagte sei Sponsorin der Musikveranstaltung. Die zuständigen Richter am LG Frankfurt verneinten einen Wettbewerbsverstoß. Das Gewinnspiel sei nicht irreführend nach § 5 UWG, eine Täuschung über wesentliche Merkmale der Ware/Dienstleistung liege nicht vor.
Wörtlich heißt es in den Entscheidungsgründen:
„Eine Täuschung über eine – vermeintliche – Stellung als Sponsor der genannten Festivals liegt nicht vor, da die Beklagte aus Sicht der mit der Werbung angesprochenen Verkehrskreise nicht den Eindruck erweckt hat, das Gewinnspiel werde durch den Veranstalter der Festivals bzw. eine mit diesem vertraglich verbundene Person durchgeführt. Die Beklagte hat nur den – schon nach dem Vortrag der Klägerinnen allgemein bekannten und vielfach verwendeten – Namen der Veranstaltungen genannt und Tickets für diese Veranstaltungen als Preis ausgelobt; eine Werbung “mit” dem jeweiligen Festival liegt darin nicht. Die Werbung enthält auch keine Aussagen oder Gestaltungsmerkmale, die auf eine Stellung der Beklagten als Sponsor hindeuten. Sie hat insbesondere kein Logo der Veranstaltungen oder ein anderes besonderes werbliches Kennzeichen genutzt, das für eine Sponsorentätigkeit sprechen würde, sondern durch die Auslobung lediglich auf die Existenz der Veranstaltungen Bezug genommen.”
Auch in markenrechtlicher Hinsicht hat sich die Beklagte rechtstreu verhalten. Ein Verstoß gegen § 23 MarkenG lag nicht vor. Die Beklagte habe in ihrem Gewinnspiel lediglich auf die Veranstaltung hingewiesen. Die Interessen des Markeninhabers würden dadurch nicht gefährdet, da die Nennung der Namen der Veranstaltungen rein beschreibender Natur gewesen sei, so das Gericht.