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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

LG Dortmund: Fehlendes Impressum auf XING keine spürbare Wettbewerbsverletzung

Das LG Dortmund hat mit Urteil vom 14.05.2014, Az.: 5 O 107/14 entschieden, dass ein Verstoß gegen die Impressumspflicht des § 5 TMG nicht per se einen Wettbewerbsverstoß nach dem UWG darstellen muss.

In dem konkreten Verfahren sprach ein Rechtsanwalt gegenüber einem Berufskollegen eine Abmahnung nach § 12 Abs. 1 UWG wegen fehlender Impressumsangaben auf der Seite eines Internetportals (XING) aus. Der spätere Verfügungsbeklagte verweigerte jedoch die Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung. Daraufhin kam es zum Rechtsstreit. Die Richter am LG Dortmund haben im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes den Antrag des Verfügungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgewiesen. Dem Verfügungskläger stehe kein Unterlassungsanspruch zu, da keine unlautere Wettbewerbshandlung nach dem UWG gegeben sei. Ob ein Verstoß gegen die Impressumspflicht des § 5 TMG tatsächlich vorliege könne im konkreten Verfahren dahingestellt bleiben, da schon keine spürbare Beeinträchtigung des Wettbewerbs gegeben sei.

Nach § 3 Abs. 1 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Ob die vom Gesetzgeber aufgestellte Spürbarkeitsschwelle tatsächlich überschritten ist, muss für jeden Einzelfall gesondert festgestellt werden. Hintergrund dieser Begrenzung auf spürbare Wettbewerbsverstöße ist der Umstand, dass sog. Bagatellverstöße aus dem Anwendungsbereich des UWG von vornherein herausgenommen werden sollen.

Die Tatsache, dass beide Parteien ihren Kanzleisitz an räumlich unterschiedlichen Standorten hatten, ließen die Richter im konkreten Fall ausreichen, um eines spürbare Beeinträchtigung im Verhältnis Verfügungskläger – Verfügungsbeklagter abzulehnen. Es fehle insoweit an einem echten Konkurrenzverhältnis untereinander, da nach der Lebenserfahrung davon auszugehen sei, dass beide Parteien nicht auf dem räumlich gleichen Markt tätig seien.

Anmerkung: In einem ähnlichen gelagerten Fall (fehlende Impressumsangabe auf XING-Profil) hat das LG München I einen spürbare Beeinträchtigung des Wettbewerbs bejaht; vgl. hierzu Urteil des LG München I vom 03.06.2014, Az.: 33 O 4149/14.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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