Einige bekannte Rechteinhaber versuchen schon seit Jahren, die unerlaubte Verbreitung ihrer Werke im Internet zu…
LG Dortmund: Fehlendes Impressum auf XING keine spürbare Wettbewerbsverletzung
Das LG Dortmund hat mit Urteil vom 14.05.2014, Az.: 5 O 107/14 entschieden, dass ein Verstoß gegen die Impressumspflicht des § 5 TMG nicht per se einen Wettbewerbsverstoß nach dem UWG darstellen muss.
In dem konkreten Verfahren sprach ein Rechtsanwalt gegenüber einem Berufskollegen eine Abmahnung nach § 12 Abs. 1 UWG wegen fehlender Impressumsangaben auf der Seite eines Internetportals (XING) aus. Der spätere Verfügungsbeklagte verweigerte jedoch die Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung. Daraufhin kam es zum Rechtsstreit. Die Richter am LG Dortmund haben im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes den Antrag des Verfügungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgewiesen. Dem Verfügungskläger stehe kein Unterlassungsanspruch zu, da keine unlautere Wettbewerbshandlung nach dem UWG gegeben sei. Ob ein Verstoß gegen die Impressumspflicht des § 5 TMG tatsächlich vorliege könne im konkreten Verfahren dahingestellt bleiben, da schon keine spürbare Beeinträchtigung des Wettbewerbs gegeben sei.
Nach § 3 Abs. 1 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Ob die vom Gesetzgeber aufgestellte Spürbarkeitsschwelle tatsächlich überschritten ist, muss für jeden Einzelfall gesondert festgestellt werden. Hintergrund dieser Begrenzung auf spürbare Wettbewerbsverstöße ist der Umstand, dass sog. Bagatellverstöße aus dem Anwendungsbereich des UWG von vornherein herausgenommen werden sollen.
Die Tatsache, dass beide Parteien ihren Kanzleisitz an räumlich unterschiedlichen Standorten hatten, ließen die Richter im konkreten Fall ausreichen, um eines spürbare Beeinträchtigung im Verhältnis Verfügungskläger – Verfügungsbeklagter abzulehnen. Es fehle insoweit an einem echten Konkurrenzverhältnis untereinander, da nach der Lebenserfahrung davon auszugehen sei, dass beide Parteien nicht auf dem räumlich gleichen Markt tätig seien.
Anmerkung: In einem ähnlichen gelagerten Fall (fehlende Impressumsangabe auf XING-Profil) hat das LG München I einen spürbare Beeinträchtigung des Wettbewerbs bejaht; vgl. hierzu Urteil des LG München I vom 03.06.2014, Az.: 33 O 4149/14.