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IDO – Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. fordert zur Zahlung von Vertragsstrafe auf
Aktuell liegen mir einige Verfahren zur Bearbeitung vor, in denen der IDO – Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. Vertragsstrafen wegen Verstößen gegen zuvor abgegebene Unterlassungserklärungen einfordert. Erfahrungsgemäß bewegen sich die Forderungen zwischen ca. 3.000,- Euro und 4.000,- Euro und beruhen auf dem Umstand, dass auf eine ursprünglich durch den IDO – Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. zwar eine Unterlassungserklärung abgegeben wurde, der vormals gerügte Verstoß aber nicht beseitigt wurde.
Der IDO – Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. ist hier seit einiger Zeit als Abmahner bekannt. In den letzten Jahren ist der Verband vor allem durch den Versand zahlreicher Abmahnungen, die vor allem Onlineshops und Händler bei eBay betrafen, bekannt geworden. Ausgehend von der Zahl der Anfragen in unserer Kanzlei sowie durch Rücksprache mit Kollegen dürfte es jährlich um mehrere hundert Abmahnungen gehen.
Problematisch an den Abmahnungen durch den IDO – Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. ist vor allem, dass Betroffene die geltend gemachten Ansprüche im Regelfall völlig falsch einschätzen. Das liegt vor allem daran, weil der IDO – Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. neben der Abgabe der – eigentlich rechtlich viel problematischeren – Unterlassungserklärung auch eine Aufwandsentschädigung fordert, die der Erfahrung jedoch „nur“ 232,05 Euro brutto beträgt und mithin sehr niedrig ist. Dieser Umstand verleitet viele Betroffene dazu, lediglich die Zahlungsforderung als „Problem“ anzusehen und ohne jegliche Prüfung die durch den IDO – Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. beigefügte Unterlassungserklärung abzugeben.
Dies stellt sich aus unserer Sicht in den meisten Fällen als grober Fehler dar, da unserer Einschätzung nach bei Bestehen des Unterlassungsanspruchs immer eine abgeänderte Unterlassungserklärung sinnvoller ist. Beispielsweise sehen die vorformulierten Erklärungen des IDO – Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. keinerlei Lösungsmöglichkeiten vor, hingegen dies bei einer eigenen Unterlassungserklärung durchaus in rechtlichen Grenzen möglich ist.
Jedenfalls geben sich offenbar einige Betroffene damit zufrieden, die Ansprüche des IDO – Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. wie gefordert zu erfüllen, beheben dann aber die gerügten Verstöße nicht. Das hat dann die Geltendmachung einer Vertragsstrafe zur Folge.
Neben einigen berechtigten Anforderungen von Vertragsstrafen liegen hier in der Kanzlei aber auch Verfahren vor, in denen die Geltendmachung der Vertragsstrafe nicht nachvollziehbar ist (beispielsweise nach Vereinbarung einer noch nicht abgelaufenen Aufbrauchfrist). Auch Kollegen haben bereits davon berichtet, dass der IDO – Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. bereits Vertragsstrafen eingefordert haben soll, die sich auf Verstöße vor Abgabe einer Unterlassungserklärung bezogen haben sollen (vgl. beispielweise bei den Kollegen von internetrecht-rostock.de).
Grundsätzlich ist aber natürlich in jedem Fall immer zu prüfen, ob die Vertragsstrafe auch tatsächlich angefallen ist. Dazu sollte der Rat eines fachkundigen Anwalts eingeholt werden.