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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

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(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

IDO – Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. fordert zur Zahlung von Vertragsstrafe auf

Aktuell liegen mir einige Verfahren zur Bearbeitung vor, in denen der IDO – Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. Vertragsstrafen wegen Verstößen gegen zuvor abgegebene Unterlassungserklärungen einfordert. Erfahrungsgemäß bewegen sich die Forderungen zwischen ca. 3.000,- Euro und 4.000,- Euro und beruhen auf dem Umstand, dass auf eine ursprünglich durch den IDO – Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. zwar eine Unterlassungserklärung abgegeben wurde, der vormals gerügte Verstoß aber nicht beseitigt wurde.

Der IDO – Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. ist hier seit einiger Zeit als Abmahner bekannt. In den letzten Jahren ist der Verband vor allem durch den Versand zahlreicher Abmahnungen, die vor allem Onlineshops und Händler bei eBay betrafen, bekannt geworden. Ausgehend von der Zahl der Anfragen in unserer Kanzlei sowie durch Rücksprache mit Kollegen dürfte es jährlich um mehrere hundert Abmahnungen gehen.

Problematisch an den Abmahnungen durch den IDO – Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. ist vor allem, dass Betroffene die geltend gemachten Ansprüche im Regelfall völlig falsch einschätzen. Das liegt vor allem daran, weil der IDO – Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. neben der Abgabe der – eigentlich rechtlich viel problematischeren – Unterlassungserklärung auch eine Aufwandsentschädigung fordert, die der Erfahrung jedoch „nur“ 232,05 Euro brutto beträgt und mithin sehr niedrig ist. Dieser Umstand verleitet viele Betroffene dazu, lediglich die Zahlungsforderung als „Problem“ anzusehen und ohne jegliche Prüfung die durch den IDO – Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. beigefügte Unterlassungserklärung abzugeben.

Dies stellt sich aus unserer Sicht in den meisten Fällen als grober Fehler dar, da unserer Einschätzung nach bei Bestehen des Unterlassungsanspruchs immer eine abgeänderte Unterlassungserklärung sinnvoller ist. Beispielsweise sehen die vorformulierten Erklärungen des IDO – Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. keinerlei Lösungsmöglichkeiten vor, hingegen dies bei einer eigenen Unterlassungserklärung durchaus in rechtlichen Grenzen möglich ist.

Jedenfalls geben sich offenbar einige Betroffene damit zufrieden, die Ansprüche des IDO – Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. wie gefordert zu erfüllen, beheben dann aber die gerügten Verstöße nicht. Das hat dann die Geltendmachung einer Vertragsstrafe zur Folge.

Neben einigen berechtigten Anforderungen von Vertragsstrafen liegen hier in der Kanzlei aber auch Verfahren vor, in denen die Geltendmachung der Vertragsstrafe nicht nachvollziehbar ist (beispielsweise nach Vereinbarung einer noch nicht abgelaufenen Aufbrauchfrist). Auch Kollegen haben bereits davon berichtet, dass der IDO – Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. bereits Vertragsstrafen eingefordert haben soll, die sich auf Verstöße vor Abgabe einer Unterlassungserklärung bezogen haben sollen (vgl. beispielweise bei den Kollegen von internetrecht-rostock.de).

Grundsätzlich ist aber natürlich in jedem Fall immer zu prüfen, ob die Vertragsstrafe auch tatsächlich angefallen ist. Dazu sollte der Rat eines fachkundigen Anwalts eingeholt werden.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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