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LG Berlin: Irreführung durch „Geld-zurück-Garantie“ und „Shop Usability Award“-Werbung
Das LG Berlin hat mit Urteil vom 29.10.2013, Az.: 15 O 157/13 entschieden, dass eine Werbeaussage wettbewerbswidrig sein kann, wenn bei einer Werbung mit einer Garantie und/oder einem Gütesiegel die näheren Umstände nicht hinreichend deutlich gemacht werden.
Im konkreten Fall hatte die Beklagte auf ihrer Internetseite mit folgender Aussage geworben: „Kauf ohne Risiko mit Geld-zurück-Garantie“.
Eine nähere Erläuterung zu dieser Werbeaussage befand sich zwar auf einer Unterseite der Internetseite, eine Verlinkung zu der genannten Werbung war jedoch nicht vorhanden. Demnach mussten die Nutzer der Internetseite selbst die Erläuterung suchen, welche darin bestand, dass sich die zweiwöchige Widerrufsfrist auf drei Wochen verlängerte. Die Richter am LG Berlin sahen hierin einen Verstoß gegen § 5 UWG ein. Die Werbung sei irreführend, da die genauen Bedingungen der Garantie für den Verbraucher nicht leicht zugänglich seien. Es genüge nicht, die genauen Bedingungen für die Garantie auf einer Unterseite zu „verstecken“. Zwar sei eine Verlinkung nicht per se wettbewerbswidrig, allerdings müsse der Verbraucher in die Lage versetzt werden, die Bedingungen schnell und unkompliziert auffinden zu können.
Desweitern warb die Beklagte mit einem sog. „Shop Usability Award“ aus dem Jahr 2012 für „den besten Webshop im Bereich Wellness, Beauty & Gesundheit“. Eine nähere Erläuterung der Bewertungskriterien fehlte allerdings. Die Richter bemängelten, dass für Besucher der Internetseite nicht erkennbar sei, welche genauen Umstände der Auszeichnung zugrunde lagen. Nur wenn nähere Angaben zum Testverfahren angegeben seien, könne der Verbraucher den Wert einer solchen Auszeichnung objektiv bewerten.