Vor einigen Jahren hatte die DigiRights Administration GmbH massenhaft Abmahnungen wegen angeblicher Rechtsverletzungen in Tauschbörsen…
KG Berlin: Zeitliche Befristung von GROUPON-Gutschein zulässig
Das KG Berlin hat mit Hinweisbeschluss vom 04.07.2013, Az.: 23 U 206/11 entschieden, dass eine zeitliche Befristung von GROUPON-Gutscheinen rechtlich erlaubt ist.
Kunden würden durch eine zeitliche Befristung nicht unangemessen benachteiligt, da solche Ausschlussfristen im Online-Handel heutzutage durchaus üblich seien. Eine einseitige Benachteiligung liege nicht vor, vielmehr sei es aus Sicht des Kunden zumutbar, sich auf eine begrenzte Gültigkeit der in dem Gutschein versprochenen Leistung einzustellen.
Online-Händler und Verbraucher sollten aber wissen, dass andere Gerichte eine zeitliche Befristung von Online-Gutscheinen als nicht mit geltendem Recht vereinbar angesehen haben. So hat unter anderem das AG Köln mit Urteil vom 04.05.2012, Az.: 118 C 48/12 die Befristung eines Online-Gutscheines auf ein Jahr ab Erwerb als unzulässig angesehen. Eine derartige Begrenzung der Leitungspflicht benachteilige den Vertragspartner unangemessen, § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, da von wesentliche Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung (regelmäßige Verjährungsfrist) abgewichen wird. Das Gesetz sieht in §§ 195, 199 BGB eine regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren vor.