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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

KG Berlin: Zeitliche Befristung von GROUPON-Gutschein zulässig

Das KG Berlin hat mit Hinweisbeschluss vom  04.07.2013, Az.: 23 U 206/11 entschieden, dass eine zeitliche Befristung von GROUPON-Gutscheinen rechtlich erlaubt ist.

Kunden würden durch eine zeitliche Befristung nicht unangemessen benachteiligt, da solche Ausschlussfristen im Online-Handel heutzutage durchaus üblich seien. Eine einseitige Benachteiligung liege nicht vor, vielmehr sei es aus Sicht des Kunden zumutbar, sich auf eine begrenzte Gültigkeit der in dem Gutschein versprochenen Leistung einzustellen.

Online-Händler und Verbraucher sollten aber wissen, dass andere Gerichte eine zeitliche Befristung von Online-Gutscheinen als nicht mit geltendem Recht vereinbar angesehen haben. So hat unter anderem das AG Köln mit Urteil vom 04.05.2012, Az.: 118 C 48/12 die Befristung eines Online-Gutscheines auf ein Jahr ab Erwerb als unzulässig angesehen. Eine derartige Begrenzung der Leitungspflicht benachteilige den Vertragspartner unangemessen, § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, da von wesentliche Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung (regelmäßige Verjährungsfrist) abgewichen wird. Das Gesetz sieht in §§ 195, 199 BGB eine regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren vor.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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