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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

KG Berlin: Vertragsschluss mittels Post-Ident-Verfahren löst Aufklärungspflicht aus

Das KG Berlin hat mit Urteil vom 21.10.2011, Az.: 5 U 93/11 entschieden, dass Unternehmen eine Aufklärungspflicht gegenüber Verbrauchern zukommt, wenn bei einer Post-Sendung nach dem sog. Post-Ident-Verfahren die Unterschrift des Verbrauchers an der Haustür zu einem Vertragsabschluss führen kann.

Ein Telekommunikationsunternehmen (TK-Unternehmen) sandte Verbrauchern Verträge per Post-Ident-Sendung zu. Mittels Unterschrift bestätigt der Empfänger nicht nur den Erhalt der Sendung, sondern schloss zugleich einen kostenpflichtigen Telefonvertrag ab. Eine vorherige Aufklärung über Art und Umfang des per Unterschrift zustande kommenden Vertrages erfolgte nicht.

Die Richter am KG Berlin werteten die fehlende Aufklärung von Seiten des TK-Unternehmens als eine irreführende geschäftliche Handlung durch Unterlassen nach § 5a UWG. Nach § 5a Abs. 2 UWG handelt unlauter, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern i.S. des § 3 Abs. 2 UWG dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels wesentlich ist. Die Verwendung des Post-Ident-Verfahrens an sich sei nicht zu beanstanden. Würde jedoch das Zustellverfahren mit einem Vertragsschluss verknüpft, so treffe das Unternehmen eine gezielte Aufklärungspflicht. Dem sei die Beklagte nicht nachgekommen.

Hierzu aus dem Urteil: „Entgegen dem Vorbringen der Berufung zum Telefonat vom 1. März 2010 mit Frau L… ist dort die in Rede stehende Information nicht im erforderlichen Ausmaß und in hinreichender Deutlichkeit zur Verfügung gestellt worden […]. An das Ausmaß der Deutlichkeit sind hohe Anforderungen zu stellen. Denn für den durchschnittlichen Verbraucher ist es ein, wenn nicht gar gänzlich unbekannter, so aber doch zumindest (jedenfalls bislang) höchst ungewöhnlicher Vorgang, dass es, wenn ein bei ihm zu Hause klingelnder Briefträger eine Unterschrift bei Überreichung einer Sendung erbittet, um die Unterzeichnung eines Vertrags mit dem Absender dieser Sendung geht und nicht nur – wie weiterhin nach der Lebenserfahrung in den allermeisten Fällen – um die Bestätigung des Erhalts der Sendung. Wer dem klingelnden Briefträger die Wohnungstür öffnet und vor Erhalt einer Sendung zur Unterschrift aufgefordert wird, unterschreibt – und das geht auch den Mitgliedern des erkennenden Senats so – in der Annahme, dies tun zu müssen, anderenfalls die Sendung überhaupt nicht ausgehändigt zu erhalten.“

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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