Skip to content

Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

KG Berlin: Verein darf sich nicht als „Institut“ bezeichnen

Das KG Berlin hat mit Beschluss vom 26.10.2011, Az.: 25 W 23/11 entschieden, dass ein privater Verein sich wettbewerbswidrig verhält, wenn er sich selbst als „Institut“ bezeichnet.

In dem konkreten Fall hatte der Kläger den Verein „Deutsches Institut für Iranische Politik- und Wirtschaftswissenschaften e.V." zur Eintragung ins Vereinsregister angemeldet. Die Eintragung wurde aber abgelehnt.

Zu Recht, wie die Richter am KG Berlin entschieden. Ein Vereinsname dürfe keine Angaben enthalten, die geeignet seien, über die Vereinsverhältnisse zu täuschen. Dies ergebe sich aus § 18 Abs. 2 HGB, der im Vereinsrecht entsprechend heranzuziehen sei.

Der Zusatz "Institut" werde allgemein mit öffentlichen Institutionen in Verbindung gebracht, die unter der Aufsicht des Staats stehen. Der Verkehr erwarte in dem konkreten Fall, dass es sich um eine wissenschaftliche Einrichtung handele, die über genügend Fachpersonale verfüge. Dies sei aber nicht der Fall, so dass eine Irreführung vorliege.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

An den Anfang scrollen