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KG Berlin: Keine Haftung des Admin-C haftet für unerlaubte Werbe-Mails
Das KG Berlin hat mit Urteil vom 03.07.2012, Az.: 5 U 15/12 entschieden, dass der administrative Ansprechpartner einer Domain (sog. Admin-C) nicht für Spam-Mails haftet.
Ein Rechtsanwalt hatte unerlaubte Werbe-Mails von einem vermeintlich in Frankreich ansässigen Unternehmen erhalten, die über eine zu einer DE-Domain gehörende E-Mail-Adresse verschickt wurden. Daraufhin wandte sich der Kläger an das in der Mail angegebene Unternehmen und forderte Unterlassung, allerdings ohne Erfolg. Nun entschied sich der Kläger, seinen Unterlassungsanspruch gegen den bei der deutschen Domain-Vergabestelle (DENIC) benannten Admin-C der Domain gerichtlich durchzusetzen.
Das KG Berlin lehnte den Anspruch ab. Eine Täter-/Teilnehmerhaftung (direkte Verantwortlichkeit) kam von vornherein nicht in Betracht und wurde somit auch nicht näher erörtert. Auch eine Störerhaftung lehnte das KG Berlin ab. Als Störer könne nur in Anspruch genommen werden, wer in irgendeiner Weise willentlich und kausal zur Rechtsverletzung beitragen habe. An der nötigen Kausalität zwischen Handlung und Rechtsgutverletzung fehle es vorliegend. Der einzige Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Beklagten und der Störung sei gewesen, dass er als administrativer Ansprechpartner für die Domain fungierte, zu einem Zeitpunkt, als jemand unerbetene Werbe-E-Mails versandt habe. Dies reiche für eine Störerhaftung aber nicht aus.
Hierzu das Gericht: „Das Versenden von Spam-Mails stelle eine völlig eigene Handlung dar, die keine Folge des Umstands sei, dass der Beklagte als Admin-C einer solchen Domain fungierte. Der Umstand, dass nach den Bestimmungen der DENIC ein ausländischer Antragsteller eine Domain nur registrieren lassen kann, wenn er eine inländische Person als Admin-C benenne, ändere daran nichts. Denn vorliegend gehe der Spam-Mail Versand weder unmittelbar von der Domain selbst oder von den unter dieser Domain bereitgehaltenen Inhalten aus.“