Skip to content

Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

KG Berlin: Keine Haftung des Admin-C haftet für unerlaubte Werbe-Mails

Das KG Berlin hat mit Urteil vom 03.07.2012, Az.: 5 U 15/12 entschieden, dass der administrative Ansprechpartner einer Domain (sog. Admin-C) nicht für Spam-Mails haftet.

Ein Rechtsanwalt hatte unerlaubte Werbe-Mails von einem vermeintlich in Frankreich ansässigen Unternehmen erhalten, die über eine zu einer DE-Domain gehörende E-Mail-Adresse verschickt wurden. Daraufhin wandte sich der Kläger an das in der Mail angegebene Unternehmen und forderte Unterlassung, allerdings ohne Erfolg. Nun entschied sich der Kläger, seinen Unterlassungsanspruch gegen den bei der deutschen Domain-Vergabestelle (DENIC) benannten Admin-C der Domain gerichtlich durchzusetzen.

Das KG Berlin lehnte den Anspruch ab. Eine Täter-/Teilnehmerhaftung (direkte Verantwortlichkeit) kam von vornherein nicht in Betracht und wurde somit auch nicht näher erörtert. Auch eine Störerhaftung lehnte das KG Berlin ab. Als Störer könne nur in Anspruch genommen werden, wer in irgendeiner Weise willentlich und kausal zur Rechtsverletzung beitragen habe. An der nötigen Kausalität zwischen Handlung und Rechtsgutverletzung fehle es vorliegend. Der einzige Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Beklagten und der Störung sei gewesen, dass er als administrativer Ansprechpartner für die Domain fungierte, zu einem Zeitpunkt, als jemand unerbetene Werbe-E-Mails versandt habe. Dies reiche für eine Störerhaftung aber nicht aus.

Hierzu das Gericht: „Das Versenden von Spam-Mails stelle eine völlig eigene Handlung dar, die keine Folge des Umstands sei, dass der Beklagte als Admin-C einer solchen Domain fungierte. Der Umstand, dass nach den Bestimmungen der DENIC ein ausländischer Antragsteller eine Domain nur registrieren lassen kann, wenn er eine inländische Person als Admin-C benenne, ändere daran nichts. Denn vorliegend gehe der  Spam-Mail Versand weder unmittelbar von der Domain selbst oder von den unter dieser Domain bereitgehaltenen Inhalten aus.“

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

An den Anfang scrollen